Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – OLG Hamm 10 W 108/18

Oktober 20, 2020

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – OLG Hamm 10 W 108/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
      1. Allgemeine Kriterien und Definition
      2. Spezifische Umstände des Falls
      3. Schlussfolgerungen des Gerichts
    2. Auslegung des Testaments
      1. Wortlaut und Formulierungen des Testaments
      2. Berücksichtigung externer Umstände und Zeugenaussagen
    3. Verpflichtung zur förmlichen Beweisaufnahme gemäß § 30 Abs. 3 FamFG
      1. Rechtliche Rahmenbedingungen
      2. Anwendung im konkreten Fall
    4. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
      1. Relevante rechtliche Bestimmungen
      2. Anwendung auf den Fall des Erblassers
    5. Kostenentscheidung
    6. Rechtsmittel

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – OLG Hamm 10 W 108/18

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte drei Ehen geführt und aus erster und zweiter Ehe jeweils zwei Töchter.

Er errichtete ein handschriftliches Testament, in dem er „seine Kinder“ als Erben einsetzte, aber nur die Töchter aus zweiter Ehe namentlich benannte.

Nach seinem Tod in Tunesien beantragten die Töchter aus zweiter Ehe einen Erbschein, der sie als Alleinerbinnen auswies.

Die Töchter aus erster Ehe legten Beschwerde ein und machten geltend, dass auch sie Erben seien.

Problematik:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Fraglich war, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Tunesien hatte.
  • Auslegung des Testaments: Zu klären war, ob der Erblasser mit „seine Kinder“ alle vier Töchter oder nur die Töchter aus zweiter Ehe meinte.
  • Beweisaufnahme: Weiterhin war zu prüfen, ob das Amtsgericht die Zeugenaussagen ausreichend gewürdigt hatte.

Entscheidung des OLG Hamm:

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – OLG Hamm 10 W 108/18

Das OLG Hamm wies die Beschwerden der Töchter aus erster Ehe zurück.

Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und wollte nur die Töchter aus zweiter Ehe als Erben einsetzen.

Begründung:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Zwar hatte er sich in den letzten Monaten vor seinem Tod in Tunesien aufgehalten, dies war jedoch krankheitsbedingt und er hatte den Willen, nach Deutschland zurückzukehren.
  • Auslegung des Testaments: Der Erblasser wollte nur die Töchter aus zweiter Ehe als Erben einsetzen. Dies ergab sich aus dem Wortlaut des Testaments, in dem er nur diese Töchter namentlich benannte. Die übrigen Umstände sprachen nicht für einen anderen Willen des Erblassers.
  • Zeugenaussagen: Die Zeugenaussagen bestätigten die Auslegung des Testaments. Die Zeugin M gab an, dass der Erblasser nur die Töchter aus zweiter Ehe als Erben einsetzen wollte. Der Zeuge K konnte keine Angaben zum Willen des Erblassers machen.
  • Keine förmliche Beweisaufnahme: Eine förmliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin N war entbehrlich, da diese auf eine schriftliche Anfrage des Gerichts nicht reagiert hatte.
  • Keine weiteren Ermittlungen: Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht erforderlich, da die Auslegung des Testaments auf den Wortlaut beschränkt werden musste.

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers – OLG Hamm 10 W 108/18

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist neben dem tatsächlichen Aufenthalt auch der Wille des Erblassers maßgeblich.
  • Auslegung des Testaments: Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Beweisaufnahme: Eine förmliche Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Tatsache für wahr hält und sie seiner Entscheidung zugrunde legen will.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Erbrecht und die Bedeutung der Auslegung von Testamenten.

Er zeigt auf, dass die Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers erforschen müssen und dass eine förmliche Beweisaufnahme nur in bestimmten Fällen erforderlich ist.

RA und Notar Krau

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