
Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren
OLG München 31 Wx 254/16
wenn Bestehen eines Erbrechts nicht gänzlich fernliegend
Beschluss v. 08.11.2016
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.11.2016 (Az. 31 Wx 254/16) befasst sich mit der Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine Person am Erbscheinserteilungsverfahren beteiligt werden muss.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Auslegung eines Testaments.
Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt:
„Ferner ist mein Wille, dass Herr … Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das „lebenslange“ Wohnrecht gewährleistet.“
Der Beschwerdeführer, der sich auf diese Testamentspassage berief, beantragte seine Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren.
Er war der Ansicht, dass er aufgrund dieser Verfügung als Erbe in Betracht komme.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da es den Beschwerdeführer lediglich als Vermächtnisnehmer und nicht als Erben ansah.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und gewährte dem Beschwerdeführer die Beteiligung am Verfahren.
Das Gericht stellte klar, dass eine Person am Erbscheinserteilungsverfahren beteiligt werden muss, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint.
Begründung:
Gemäß Paragrafen 7, 345 FamFG sind am Nachlassverfahren diejenigen Personen zu beteiligen, die einen Antrag gestellt haben,
deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird oder die als sog. Kann-Beteiligte einen Antrag auf Hinzuziehung gestellt haben.
Im vorliegenden Fall war die Auslegung der Testamentspassage umstritten.
Das Nachlassgericht sah in der Verfügung lediglich ein Vermächtnis, während der Beschwerdeführer sich auf die Rechtsprechung berief,
wonach die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands, insbesondere einer Immobilie, eine Erbeinsetzung darstellen kann.
Das OLG München entschied, dass diese Auslegung des Testaments nicht von vornherein völlig ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer daher als Erbe in Betracht komme.
Das Gericht betonte, dass die endgültige Klärung der Frage, ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren erfolgen kann.
Die Formulierung „in Betracht kommen“ in Paragraf 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG impliziert gerade, dass bei der Bestimmung
des Personenkreises der Beteiligten noch keine abschließende Würdigung des materiellen Erbrechts erfolgen soll.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Erbscheinserteilungsverfahren einen hohen Stellenwert hat.
Personen, deren Erbrecht nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint, müssen am Verfahren beteiligt werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
Die endgültige Klärung der Erbfolge erfolgt erst im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Argumente.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
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