Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Februar 3, 2019

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

OLG München 33 Wx 278/08

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in einem Beschluss vom 5. Juni 2009 (33 Wx 278/08) über die weitere Beschwerde

gegen einen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob die Bestellung eines Betreuers trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht rechtmäßig war.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Wirksame Vorsorgevollmacht: Das OLG stellte fest, dass die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht wirksam war und die Bestellung eines Betreuers ausschloss.

  2. Geschäftsfähigkeit: Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht reichten nicht aus, um die Wirksamkeit der Vollmacht zu verneinen.

  3. Keine Kontrollbetreuung: Eine Kontrollbetreuung war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorlagen.

Sachverhalt des Falls:

Eine Frau (Betroffene) hatte ihren beiden Kindern (Beteiligte zu 1 und 2) eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Später widerrief sie diese Vollmacht und erteilte ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) eine neue Vollmacht.

Der Sohn (Beteiligter zu 2) regte die Bestellung eines Betreuers an, da er die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bezweifelte.

Das Amtsgericht bestellte einen Berufsbetreuer.

Das Landgericht bestellte die Tochter zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Regelung der Pflichtteilsansprüche des Sohnes.

Die Betroffene legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München gab der weiteren Beschwerde der Betroffenen statt und stellte das Betreuungsverfahren ein.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

  1. Wirksame Vorsorgevollmacht: Die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht war wirksam. Die Betroffene war zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig.

  2. Keine Kontrollbetreuung: Eine Kontrollbetreuung war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht durch die Tochter vorlagen.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG München bekräftigt den Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung. Zweifel an der

Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers allein rechtfertigen nicht die Bestellung eines Betreuers.

Eine Kontrollbetreuung ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorliegen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Betreuungsgerichte sollten den Vorrang der Vorsorgevollmacht beachten.
  • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers allein rechtfertigen nicht die Bestellung eines Betreuers.
  • Eine Kontrollbetreuung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vollmacht erforderlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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