Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

April 18, 2019

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 301/13 – Beschluss vom 26. Februar 2014 – Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bestellung eines Betreuers trotz

Vorliegen einer Vorsorgevollmacht möglich ist, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.   

Sachverhalt:

Der Betroffene litt an Demenz.

Er hatte eine Vorsorgevollmacht erteilt, in der seine beiden Söhne als Bevollmächtigte eingesetzt waren.

Die Tochter des Betroffenen regte die Einrichtung einer Betreuung an, da sie Zweifel an der Redlichkeit ihrer Brüder hatte.

Das Amtsgericht ordnete die Betreuung an.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Söhne zurück.

Die Anordnung der Betreuung sei zutreffend gewesen.

Erforderlichkeit der Betreuung:

Eine Betreuung dürfe nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich sei.

Eine Vorsorgevollmacht stehe der Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.

Ungeeigneter Bevollmächtigter:

Ein Bevollmächtigter sei insbesondere dann ungeeignet, wenn erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestünden.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Im vorliegenden Fall bestünden solche Zweifel, da die Söhne des Betroffenen keine Auskunft über den Verbleib eines Teils des Vermögens geben konnten.

Kein Kontrollbetreuer:

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers sei nicht ausreichend gewesen, um die Gefahr für das Vermögen des Betroffenen abzuwenden.

Einwilligungsvorbehalt:

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei ebenfalls zutreffend gewesen, da die Gefahr bestand, dass der Betroffene Überweisungsträger unkontrolliert unterschreibt oder mit Bankkarten Verfügungen über sein Vermögen trifft.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.
  • Ungeeigneter Bevollmächtigter: Ein Bevollmächtigter ist insbesondere dann ungeeignet, wenn erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen.
  • Kontrollbetreuer: Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.
  • Einwilligungsvorbehalt: Ein Einwilligungsvorbehalt ist möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene sein Vermögen gefährdet.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis der Betreuungsgerichte.

Sie zeigt, dass die Bestellung eines Betreuers trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht möglich ist, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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