Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

April 18, 2019

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht – BGH XII ZB 301/13 – Beschluss vom 26. Februar 2014 – Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bestellung eines Betreuers trotz

Vorliegen einer Vorsorgevollmacht möglich ist, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.   

Sachverhalt:

Der Betroffene litt an Demenz.

Er hatte eine Vorsorgevollmacht erteilt, in der seine beiden Söhne als Bevollmächtigte eingesetzt waren.

Die Tochter des Betroffenen regte die Einrichtung einer Betreuung an, da sie Zweifel an der Redlichkeit ihrer Brüder hatte.

Das Amtsgericht ordnete die Betreuung an.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Söhne zurück.

Die Anordnung der Betreuung sei zutreffend gewesen.

Erforderlichkeit der Betreuung:

Eine Betreuung dürfe nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich sei.

Eine Vorsorgevollmacht stehe der Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen.

Ungeeigneter Bevollmächtigter:

Ein Bevollmächtigter sei insbesondere dann ungeeignet, wenn erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestünden.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Im vorliegenden Fall bestünden solche Zweifel, da die Söhne des Betroffenen keine Auskunft über den Verbleib eines Teils des Vermögens geben konnten.

Kein Kontrollbetreuer:

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers sei nicht ausreichend gewesen, um die Gefahr für das Vermögen des Betroffenen abzuwenden.

Einwilligungsvorbehalt:

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei ebenfalls zutreffend gewesen, da die Gefahr bestand, dass der Betroffene Überweisungsträger unkontrolliert unterschreibt oder mit Bankkarten Verfügungen über sein Vermögen trifft.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.
  • Ungeeigneter Bevollmächtigter: Ein Bevollmächtigter ist insbesondere dann ungeeignet, wenn erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen.
  • Kontrollbetreuer: Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.
  • Einwilligungsvorbehalt: Ein Einwilligungsvorbehalt ist möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene sein Vermögen gefährdet.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Praxis der Betreuungsgerichte.

Sie zeigt, dass die Bestellung eines Betreuers trotz Vorliegen einer Vorsorgevollmacht möglich ist, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Voraussetzungen für eine Anordnung einer Zuwendungspflegschaft

    Juni 4, 2026
    Voraussetzungen für eine Anordnung einer Zuwendungspflegschaft gemäß Paragraf 1811 Abs. 1 BGB und der Entlassung des als vorläufige Zuwendungspflege…

    Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

    Juni 4, 2026
    Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung eines AblehnungsgesuchsBGH Beschluss vom 5.3.2026 – IX ZB 5/251. Der richtige…

    Treuwidrige Kündigung eines Genossenschaftskontos

    Mai 30, 2026
    Treuwidrige Kündigung eines GenossenschaftskontosGericht: OLG Frankfurt 17. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.05.2026 Aktenzeichen: 17 U 94/25 E…