Betreuerin versucht Bezugsrecht Lebensversicherung zu eigenen Gunsten zu ändern

Februar 1, 2019

Betreuerin versucht Bezugsrecht Lebensversicherung zu eigenen Gunsten zu ändern

LG Düsseldorf 11 O 259/12

RA und Notar Krau

In dem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin, die als gesetzliche Betreuerin ihres verstorbenen Vaters handelte, hatte versucht, das Bezugsrecht einer Lebensversicherung zugunsten ihrer eigenen Person zu ändern.

Ursprünglich war eine Frau B als bezugsberechtigte Person im Todesfall benannt worden.

Kurz vor dem Tod ihres Vaters versuchte die Klägerin, das Bezugsrecht auf sich selbst zu ändern.

Nach dem Tod ihres Vaters forderte sie von der Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der Versicherungssumme, die aber verweigert wurde.

Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Auszahlung ab, da die Änderung des Bezugsrechts nach § 181 BGB als unzulässiges In-Sich-Geschäft

und gemäß § 1804 BGB als unentgeltliches Rechtsgeschäft rechtlich unzulässig war.

Betreuerin versucht Bezugsrecht Lebensversicherung zu eigenen Gunsten zu ändern

Solche Rechtsgeschäfte sind für einen Betreuer unheilbar nichtig, weshalb die Änderung des Bezugsrechts nicht wirksam war.

Die Beklagte argumentierte erfolgreich, dass die Klägerin rechtlich nicht in der Lage war, das bestehende Bezugsrecht zugunsten von Frau B zu widerrufen und sich selbst als Begünstigte zu benennen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Es entschied, dass das Bezugsrecht zugunsten von Frau B trotz des Versuchs der Klägerin, es zu ändern, weiterhin bestand und die Versicherungssumme daher an Frau B ausgezahlt werden muss.

Darüber hinaus wurde betont, dass das Bezugsrecht nach dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich wurde, sodass ein nachträglicher Widerruf durch die Klägerin unwirksam war.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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