Betreuung bei verweigerter Mitwirkung des Betroffenen
BGH, Beschluss vom 11.5.2016 – XII ZB 363/15
In diesem Fall geht es um die Frage, ob eine rechtliche Betreuung bestehen bleiben muss, auch wenn der Betroffene nicht mit dem Gericht oder dem Betreuer zusammenarbeiten möchte.
Ich habe diesen komplizierten Sachverhalt für Sie verständlich zusammengefasst.
In Deutschland gibt es strenge Regeln dafür, wann ein Mensch einen gesetzlichen Betreuer bekommt. Normalerweise soll die Betreuung dem Menschen helfen. Doch was passiert, wenn der Betroffene die Hilfe gar nicht will? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2016 (Az. XII ZB 363/15) wichtige Leitlinien hierzu aufgestellt.
Ein Mann leidet seit vielen Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (Schizophrenie). Deshalb hat er seit dem Jahr 2001 einen rechtlichen Betreuer. Dieser kümmert sich um wichtige Dinge wie die Gesundheit, die Wohnung und den Kontakt zu Behörden.
Der Mann wollte diese Betreuung nun beenden. Er stellte einen Antrag beim Amtsgericht. Er war der Meinung, dass er keinen Betreuer mehr braucht. Das Gericht wollte ihn daraufhin persönlich anhören. Doch der Mann weigerte sich: Er verließ einfach den Raum, als der Richter kam. Auch mit einem medizinischen Gutachter wollte er nicht sprechen. Das Gericht entschied deshalb, dass die Betreuung bestehen bleibt. Der Mann wehrte sich dagegen bis vor das höchste deutsche Zivilgericht, den BGH.
Das Gericht hat drei zentrale Punkte entschieden, die für Sie wichtig sind:
Normalerweise muss ein Richter den Betroffenen persönlich sprechen. So kann sich der Richter ein eigenes Bild machen. Wenn der Betroffene aber schon beim ersten Termin die Flucht ergreift oder jedes Gespräch verweigert, muss das nächste Gericht (das Beschwerdegericht) ihn nicht noch einmal einladen.
Das Gericht darf in so einem Fall davon ausgehen, dass ein weiterer Termin nichts bringen würde. Wenn Sie also absichtlich nicht mitwirken, können Sie später nicht behaupten, Ihr Recht auf Gehör sei verletzt worden.
Ein sehr spannender Punkt ist die sogenannte „Unbetreubarkeit“. Manche Menschen denken: „Wenn ich einfach nicht mit dem Betreuer rede, kann er mir nicht helfen. Dann ist die Betreuung sinnlos und muss aufgehoben werden.“
Der BGH sieht das anders:
Ganz am Ende des Verfahrens legte der Mann plötzlich ein Papier vor. Es war eine Vollmacht für seinen Vater. Er wollte damit zeigen: „Ich brauche keinen fremden Betreuer, mein Vater kann das machen.“
Doch der BGH lehnte es ab, dieses Papier noch zu prüfen. In der letzten Instanz (der Rechtsbeschwerde) geht es nur noch um Rechtsfehler. Neue Dokumente oder neue Tatsachen dürfen dort normalerweise nicht mehr eingeführt werden. Wenn Sie wichtige Dokumente haben, müssen Sie diese also frühzeitig im Verfahren vorlegen.
Um das Urteil besser zu verstehen, hilft ein Blick in das Gesetz.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1896 BGB) bekommt jemand einen Betreuer, wenn er seine Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit nicht selbst regeln kann. Wichtig ist dabei der freie Wille. Wenn ein Mensch trotz Krankheit noch einen freien Willen bilden kann, darf ihm kein Betreuer gegen seinen Willen zur Seite gestellt werden.
In dem besprochenen Fall stellte ein Gutachter jedoch fest: Der Mann konnte wegen seiner Schizophrenie keinen freien Willen mehr bilden. Seine Ablehnung war also krankheitsbedingt.
Ein Betreuer ist kein „Vormund“ im alten Sinne. Er soll den Betroffenen unterstützen. In diesem Fall ging es um folgende Bereiche:
Die Richter am BGH fanden keine Fehler in den vorherigen Entscheidungen. Sie betonten, dass der Schutz des kranken Menschen Vorrang hat. Da der Mann in der Vergangenheit oft in Krisen geraten war und sogar zwangsweise in Kliniken untergebracht werden musste, war die Betreuung weiterhin notwendig. Die Tatsache, dass er nicht kooperierte, änderte nichts an seinem medizinischen Bedarf nach Hilfe.
Falls Sie oder Angehörige in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgendes beachten:
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