
Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht
BGH XII ZB 610/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschluss vom 19. August 2015 über die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers rechtmäßig war, obwohl die Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Kernaussagen des Beschlusses:
Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs: Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen wurde, kann die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein.
Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben, da sie auf Verfahrensfehlern beruhte. Insbesondere war die Einholung des Sachverständigengutachtens fehlerhaft erfolgt.
Anhörung des Betroffenen: Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen persönlich anhören, wenn das Amtsgericht zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Bestellung eines Berufsbetreuers: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden und die Betroffene nicht in der Lage war, die Vor- und Nachteile einer Betreuung durch Familienmitglieder abzuwägen.
Sachverhalt des Falls:
Eine Frau (Betroffene) erteilte ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht.
Später widerrief sie die Vollmacht.
Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin, da Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden.
Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin zurück.
Die Betroffene und ihre Geschwister legten Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Zweifel am Widerruf: Der BGH bestätigte, dass die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein kann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht bestehen.
Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts beruhte jedoch auf Verfahrensfehlern. Das Sachverständigengutachten war fehlerhaft eingeholt worden und der Betroffenen nicht vor Erlass der Entscheidung bekannt gegeben worden.
Persönliche Anhörung: Das Landgericht hätte die Betroffene persönlich anhören müssen, um die Verfahrensfehler des Amtsgerichts zu heilen.
Berufsbetreuer: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
Er stellt klar, dass das Betreuungsgericht in einem solchen Fall den Betroffenen persönlich anhören muss.
Konsequenzen für die Praxis:
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