Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht

August 17, 2018

Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht

BGH XII ZB 610/14

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Kontext des Falls
    • Ziel der Entscheidung
  2. Tenor der Entscheidung
    • Beschluss des Bundesgerichtshofs
    • Aufhebung und Zurückverweisung der Vorinstanzen
  3. Sachverhalt
    • Erteilung und Widerruf der Vorsorgevollmacht
    • Bestellung eines Berufsbetreuers durch das Amtsgericht
    • Zurückweisung der Beschwerden durch das Landgericht
  4. Gründe der Entscheidung
    • Erfolg der Rechtsbeschwerden
    • Gutachterliche Stellungnahme und psychischer Zustand der Betroffenen
    • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit und Wirksamkeit des Widerrufs
    • Notwendigkeit einer Berufsbetreuung aufgrund innerfamiliärer Konflikte
  5. Verfahrensfehler und ihre Auswirkungen
    • Verfahrensfehler bei der Erstellung und Verwertung des Sachverständigengutachtens
    • Anforderungen an die förmliche Beweisaufnahme im Betreuungsverfahren
    • Fehlerhafte Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffenen
    • Unzureichende Heilung der Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren
  6. Prüfung der Betreuungsnotwendigkeit
    • Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs der Vorsorgevollmacht
    • Aufklärungspflicht des Gerichts
    • Anforderungen an die Beweisführung im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit
  7. Auswahl des Betreuers
    • Gründe für die Bestellung eines Berufsbetreuers
    • Ablehnung des Wunsches der Betroffenen, Familienmitglieder zu Betreuern zu bestellen
    • Berücksichtigung des Wohls der Betroffenen
  8. Zusammenfassung und Ausblick
    • Kernpunkte der Entscheidung
    • Bedeutung für zukünftige Fälle und Rechtsprechung

Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschluss vom 19. August 2015 über die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers rechtmäßig war, obwohl die Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs: Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen wurde, kann die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein.

  2. Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben, da sie auf Verfahrensfehlern beruhte. Insbesondere war die Einholung des Sachverständigengutachtens fehlerhaft erfolgt.

  3. Anhörung des Betroffenen: Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen persönlich anhören, wenn das Amtsgericht zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.

  4. Bestellung eines Berufsbetreuers: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden und die Betroffene nicht in der Lage war, die Vor- und Nachteile einer Betreuung durch Familienmitglieder abzuwägen.

Sachverhalt des Falls:

Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht

Eine Frau (Betroffene) erteilte ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht.

Später widerrief sie die Vollmacht.

Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin, da Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden.

Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin zurück.

Die Betroffene und ihre Geschwister legten Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

  1. Zweifel am Widerruf: Der BGH bestätigte, dass die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein kann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht bestehen.

  2. Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts beruhte jedoch auf Verfahrensfehlern. Das Sachverständigengutachten war fehlerhaft eingeholt worden und der Betroffenen nicht vor Erlass der Entscheidung bekannt gegeben worden.

  3. Persönliche Anhörung: Das Landgericht hätte die Betroffene persönlich anhören müssen, um die Verfahrensfehler des Amtsgerichts zu heilen.

  4. Berufsbetreuer: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.

Er stellt klar, dass das Betreuungsgericht in einem solchen Fall den Betroffenen persönlich anhören muss.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Betreuungsgerichte sollten bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht den Betroffenen persönlich anhören.
  • Die Einholung von Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren muss den Vorgaben des FamFG entsprechen.
  • Innerfamiliäre Konflikte können die Bestellung eines Berufsbetreuers rechtfertigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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