Betreuung bei zweifelhaftem Widerruf der Vorsorgevollmacht
BGH XII ZB 610/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschluss vom 19. August 2015 über die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers rechtmäßig war, obwohl die Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Kernaussagen des Beschlusses:
Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs: Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen wurde, kann die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein.
Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts wurde aufgehoben, da sie auf Verfahrensfehlern beruhte. Insbesondere war die Einholung des Sachverständigengutachtens fehlerhaft erfolgt.
Anhörung des Betroffenen: Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen persönlich anhören, wenn das Amtsgericht zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Bestellung eines Berufsbetreuers: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden und die Betroffene nicht in der Lage war, die Vor- und Nachteile einer Betreuung durch Familienmitglieder abzuwägen.
Sachverhalt des Falls:
Eine Frau (Betroffene) erteilte ihrer Schwester eine Vorsorgevollmacht.
Später widerrief sie die Vollmacht.
Das Amtsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin, da Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden.
Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin zurück.
Die Betroffene und ihre Geschwister legten Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Zweifel am Widerruf: Der BGH bestätigte, dass die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein kann, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht bestehen.
Verfahrensfehler: Die Entscheidung des Landgerichts beruhte jedoch auf Verfahrensfehlern. Das Sachverständigengutachten war fehlerhaft eingeholt worden und der Betroffenen nicht vor Erlass der Entscheidung bekannt gegeben worden.
Persönliche Anhörung: Das Landgericht hätte die Betroffene persönlich anhören müssen, um die Verfahrensfehler des Amtsgerichts zu heilen.
Berufsbetreuer: Die Bestellung eines Berufsbetreuers war gerechtfertigt, da innerfamiliäre Konflikte bestanden.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
Er stellt klar, dass das Betreuungsgericht in einem solchen Fall den Betroffenen persönlich anhören muss.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.