LG Kleve 4 T 62/15
Dieser Fall (Landgericht Kleve, Beschluss vom 17.03.2015) befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt werden darf,
wenn er zuvor den Betroffenen im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten hat.
Eine an Alzheimer und Demenz erkrankte Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.
Die Tochter regte dennoch die Bestellung eines Betreuers an, da eine Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptierte.
Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Anwalt der Betroffenen zum vorläufigen Betreuer.
Dagegen legte die Tochter Beschwerde ein.
Fazit:
Der Beschluss des Landgerichts Kleve verdeutlicht, dass ein Anwalt nicht gleichzeitig als Betreuer und als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätig sein darf.
Dies stellt einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO dar.
Bei einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht erforderlich.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Unzulässigkeit der Bestellung eines Anwalts zum Betreuer klarstellt,
wenn dieser zuvor den Betroffenen im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten hat.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Vorschriften des § 45 BRAO strikt beachten müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.