Betreuung Interessenkollision Vorsorgevollmacht

August 17, 2018
Betreuung Interessenkollision Vorsorgevollmacht

LG Kleve 4 T 62/15

RA und Notar Krau

Dieser Fall (Landgericht Kleve, Beschluss vom 17.03.2015) befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt werden darf,

wenn er zuvor den Betroffenen im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten hat.

Eine an Alzheimer und Demenz erkrankte Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.

Die Tochter regte dennoch die Bestellung eines Betreuers an, da eine Bank die Vorsorgevollmacht nicht akzeptierte.

Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Anwalt der Betroffenen zum vorläufigen Betreuer.

Dagegen legte die Tochter Beschwerde ein.

Kernaussagen des Gerichts:

Betreuung Interessenkollision Vorsorgevollmacht

  • Interessenkollision: Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, dass der Anwalt nicht zum Betreuer bestellt werden darf, da er durch die Übernahme der Betreuung gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO verstößt. Ein Anwalt darf nicht gleichzeitig als Betreuer und als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätig sein.
  • Vorsorgevollmacht: Das Gericht betonte, dass die Bestellung eines Betreuers bei einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht erforderlich ist, auch wenn eine Bank die Vollmacht nicht akzeptiert.
  • Kontrollbetreuung: Eine Kontrollbetreuung ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt. Im vorliegenden Fall lagen solche Anhaltspunkte nicht vor.
  • Tätigkeitsverbot des Anwalts: Der Anwalt verstieß durch die Übernahme des Betreueramts gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO. Er war zuvor im Betreuungsverfahren als Anwalt der Betroffenen tätig und durfte daher das Betreueramt nicht übernehmen.
  • Verfahrenspfleger: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war trotz der anwaltlichen Vertretung der Betroffenen erforderlich, da der Anwalt durch die Übernahme des Betreueramts gegen das Tätigkeitsverbot verstieß.

Fazit:

Betreuung Interessenkollision Vorsorgevollmacht

Der Beschluss des Landgerichts Kleve verdeutlicht, dass ein Anwalt nicht gleichzeitig als Betreuer und als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätig sein darf.

Dies stellt einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO dar.

Bei einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht erforderlich.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Ein Anwalt darf nicht gleichzeitig als Betreuer und als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen tätig sein.
  • Bei einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Eine Kontrollbetreuung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Fehlverhalten des Bevollmächtigten erforderlich.
  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch bei anwaltlicher Vertretung des Betroffenen erforderlich, wenn der Anwalt gegen das Tätigkeitsverbot verstößt.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Unzulässigkeit der Bestellung eines Anwalts zum Betreuer klarstellt,

wenn dieser zuvor den Betroffenen im Betreuungsverfahren anwaltlich vertreten hat.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Vorschriften des § 45 BRAO strikt beachten müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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