Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

August 17, 2018

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

AG Moers 200 XVII 585/14

RA und Notar Krau

In diesem Fall (Amtsgericht Moers, Beschluss vom 17.07.2014) wurde die Frage behandelt, ob eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann.

Eine Frau (Dr. T.) erlitt einen Hirninfarkt und war dadurch in ihrer Fähigkeit, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen, eingeschränkt.

Sie hatte zuvor ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Im Krankenhaus äußerte sie jedoch gegenüber dem behandelnden Arzt, dass sie ihrer Tochter in Vermögensangelegenheiten nicht mehr vertraue und sich in diesem Bereich eine Betreuung wünsche.

Gleichzeitig wollte sie aber das gute Verhältnis zu ihrer Tochter nicht belasten und die Vollmacht nicht widerrufen.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Betreuung trotz Vorsorgevollmacht: Das Gericht entschied, dass eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann, wenn die Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, aber zeitweise von ihr keinen Gebrauch machen möchte.
  • Einstweilige Anordnung: Da dringender Handlungsbedarf bestand, wurde die Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 300 FamFG) vorläufig eingerichtet.
  • Kontrollbetreuung: Um den Wünschen der Betroffenen gerecht zu werden, wurde ein Kontrollbetreuer bestellt, der die Tätigkeit der Tochter als Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten überwachen soll.
  • Aufgabenkreise: Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Kontrolle eines Bevollmächtigten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.   
  • Zeitliche Begrenzung: Die vorläufige Betreuerbestellung wurde zeitlich befristet.

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht 

Fazit:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers zeigt, dass eine Betreuung auch dann angeordnet werden kann, wenn eine Vorsorgevollmacht besteht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, aber zeitweise von ihr keinen Gebrauch machen möchte.

In solchen Fällen kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden, um die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Eine Betreuung kann trotz bestehender Vorsorgevollmacht angeordnet werden.
  • Die Betreuung kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig eingerichtet werden.
  • Es kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden, um die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen.
  • Die Betreuung ist auf die Aufgabenkreise zu beschränken, in denen die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann.
  • Die vorläufige Betreuerbestellung ist zeitlich zu befristen.

Betreuung trotz Vorsorgevollmacht 

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht klarstellt.

Er zeigt auf, dass das Gericht die Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen hat und dass eine Kontrollbetreuung eine sinnvolle Möglichkeit sein kann,

um die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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