Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH
Aufsatz von Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar a. D. Dr. Reinhard Geck, Hannover, MittBayNot 2022, 417
Der Artikel von Dr. Reinhard Geck analysiert drei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erbschaftsteuerbefreiung von betrieblich genutztem Grundbesitz.
Diese Urteile haben wesentliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen, insbesondere in Bezug auf die Einordnung von vermietetem Grundbesitz als Verwaltungsvermögen.
Der Artikel betont die Bedeutung der korrekten Ermittlung von begünstigtem Vermögen gemäß §§ 13a-c ErbStG, da nur dieses von der Erbschaftsteuer verschont wird.
Die Unterscheidung zwischen begünstigungsfähigem und begünstigtem Vermögen ist entscheidend. Verwaltungsvermögen, das Dritten zur Nutzung überlassen wird, kann die Verschonung gefährden.
Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass vermieteter Grundbesitz grundsätzlich als Verwaltungsvermögen gilt.
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG definiert Ausnahmen, unter denen vermieteter Grundbesitz nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft wird,
wie z.B. bei Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen oder Betriebsverpachtung.
Der BFH bekräftigt, dass eine Betriebsaufspaltung nur dann vorliegt, wenn der Erblasser oder Schenker in beiden Betrieben einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine faktische Beherrschung nur in Ausnahmefällen ausreichend ist und dass die Voraussetzungen bereits in der Person des Erblassers/Schenkers erfüllt sein müssen.
Der BFH stellt klar, dass Sonderbetriebsvermögen nur dann vorliegt, wenn der Erblasser/Schenker den Grundbesitz einer Personengesellschaft zur Nutzung überlassen hat
und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Nutzungsüberlassung durch den Erblasser/Schenker.
Der BFH bestätigt, dass eine Betriebsverpachtung i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. b) ErbStG nur vorliegt, wenn der Pachtvertrag mit dem Erwerber als Pächter abgeschlossen ist.
Das Urteil macht deutlich, dass die Vorschriften zur Betriebsverpachtung einen sehr engen Anwendungsbereich haben.
Der BFH erläutert, dass eine Nutzungsüberlassung zwischen Konzerngesellschaften i.S.d. § 4h EStG keine Nutzungsüberlassung an Dritte darstellt, sofern keine weitere Nutzungsüberlassung an Dritte erfolgt.
Besondere Vorsicht ist bei der Nutzungsüberlassung zwischen Schwestergesellschaften (Gleichordnungskonzern) geboten.
Der Artikel gibt wichtige Gestaltungsempfehlungen, um die Einordnung von betrieblich genutztem Grundbesitz als Verwaltungsvermögen zu vermeiden.
Es wird hervorgehoben, das die Gestaltungsberatung hohe Anforderungen stellt, und es werden Lösungsansätze aufgezeigt.
Die Entscheidungen des BFH haben erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensnachfolge und der Erbschaftsteuerplanung.
Sie verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der jeweiligen Sachverhalte und einer vorausschauenden Planung,
um die Erbschaftsteuerbefreiung von betrieblich genutztem Grundbesitz zu sichern.