
betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld – Versorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Urteil entschieden, dass Versorgungsberechtigte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend machen können.
Dabei ist irrelevant, ob spätere Versorgungsordnungen die früheren abgelöst haben.
Zudem kann ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung wie anderen Arbeitnehmern anzubieten,
wenn er ihn zuvor von einem kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen hatte.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und hatte eine betriebliche Altersversorgung über den BVV.
1987 schloss er eine Vereinbarung, nach der er von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten ausgeschlossen wurde und stattdessen eine individuelle Versorgung beim BVV erhielt.
Später führte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung (VO) ein, von der der Kläger jedoch ausgeschlossen blieb.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis klagte er auf Zahlung einer Betriebsrente und Weihnachtsgeld auf Grundlage der VO 1995.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil bestätigt das Recht von Arbeitnehmern, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen, auch wenn spätere Versorgungsordnungen existieren.
Es betont zudem die Pflicht des Arbeitgebers zur fairen Behandlung von Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere wenn ein kollektives System eingeführt wird.
Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von solchen Systemen gerechtfertigt ist und gegebenenfalls Nachverhandlungen anbieten, um eine gleichwertige Versorgung zu gewährleisten.
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