Betriebliche Altersversorgung – Ablösung Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

April 18, 2020

Betriebliche Altersversorgung – Ablösung Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung – BAG Urteil 10.3.2015 – 3 AZR 56/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2015 (3 AZR 56/14) befasst sich mit der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nach der Versorgungsordnung von 1976 (VO 1976) hat, obwohl diese durch spätere Regelungen abgelöst wurde.

Die Klägerin war von 1978 bis 2006 bei der K AG als Gardinennäherin beschäftigt.

Die ursprüngliche Versorgungsordnung von 1976 wurde 1982 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1982) abgelöst, die neue Bedingungen für die Altersversorgung festlegte.

2002 folgte eine weitere Umstellung auf Kapitalabfindungen durch die GBV 2002.

Die Klägerin argumentiert, dass die ursprüngliche VO 1976 als Gesamtzusage nicht wirksam durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnte.

Sie behauptet, dass die wirtschaftliche Lage der K AG zum Zeitpunkt der Ablösung der VO 1976 gut war und daher keine triftigen Gründe für die Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Zuwächse vorlagen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Ablösung von Versorgungsordnungen grundsätzlich den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

Betriebliche Altersversorgung – Ablösung Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

Diese Grundsätze wurden in einem dreistufigen Schema des Besitzstandsschutzes präzisiert:

1. Der erdiente Teilbetrag (kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden),

2. die erdiente Dynamik (kann aus triftigen Gründen eingeschränkt werden),

und 3. die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwächse (können aus sachlich-proportionalen Gründen eingeschränkt werden).

Das Landesarbeitsgericht hatte entschieden, dass die Ablösung der VO 1976 durch die VO 1982 wirksam war und keine unzulässigen Eingriffe in die Rechte der Klägerin vorlagen.

Die Revision der Klägerin wurde jedoch als zulässig erachtet, da sie hinreichend auf die Gründe des Landesarbeitsgerichts einging.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung zurück, da die erforderlichen Feststellungen zur Wirksamkeit der Ablösung nicht ausreichend getroffen wurden.

Betriebliche Altersversorgung – Ablösung Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

Insbesondere bemängelte das Bundesarbeitsgericht, dass die Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Ablösung nicht hinreichend geklärt war, insbesondere im Hinblick auf die behauptete mangelnde Eigenkapitalrendite der K AG in den Jahren 1978 bis 1985.

Da die Klägerin das Zahlenwerk im vorgelegten Privatgutachten mit Nichtwissen bestritt, hätte das Landesarbeitsgericht hier gründlicher prüfen müssen.

Für die weitere Verhandlung muss das Landesarbeitsgericht klären, ob die wirtschaftliche Situation der K AG tatsächlich triftige Gründe für die Änderung der Versorgungsordnung darstellte und ob die vorgenommenen Änderungen verhältnismäßig waren.

Auch die Berechnung der Ansprüche der Klägerin nach der VO 1976 und der VO 1982 sind im Rahmen der dreistufigen Prüfung zu überprüfen.

RA und Notar Krau

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