
betriebliche Altersversorgung Änderungsvereinbarung
BAG 3 AZR 809/15
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2017 über die Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung entschieden,
mit der eine Bank ihren Arbeitnehmern ein neues System der betrieblichen Altersversorgung angeboten hatte.
Der Fall:
Die Klägerin war bei einer Bank beschäftigt, die ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen
eine betriebliche Altersversorgung in Form einer „beamtenähnlichen Versorgung“ zugesagt hatte.
Im Zuge der Finanzkrise beschloss die Bank, dieses System durch ein neues, beitragsorientiertes System abzulösen.
Die Klägerin unterzeichnete eine Änderungsvereinbarung, mit der sie der Überführung ihrer Anwartschaften in das neue System zustimmte.
Später verlangte sie jedoch den Abschluss eines Versorgungsvertrags nach dem alten System.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Änderungsvereinbarung war wirksam.
Die Klägerin hatte durch ihre Zustimmung auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet.
Begründung:
Änderungsvereinbarung als AGB: Die Änderungsvereinbarung enthielt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Bank hatte den Inhalt der Vereinbarung für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vorformuliert.
Auslegung der AGB: Die Auslegung der AGB ergab, dass die Klägerin durch ihre Zustimmung auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet hatte. Die Bank hatte den Arbeitnehmern deutlich gemacht, dass sie das alte System der betrieblichen Altersversorgung durch ein neues System ablösen wollte.
Keine unangemessene Benachteiligung: Die AGB-Kontrolle ergab, dass die Klägerin durch die Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt wurde. Die Vereinbarung war nicht überraschend und enthielt keine unklaren Regelungen. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Keine Änderung der Geschäftsgrundlage: Die Geschäftsgrundlage für die Änderungsvereinbarung war nicht durch die spätere Rechtsprechung des BAG entfallen. Die Vereinbarung diente dazu, die bestehende Rechtsunsicherheit über die betriebliche Altersversorgung zu beseitigen.
Wesentliche Punkte des Urteils:
AGB bei betrieblicher Altersversorgung: Änderungsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung können AGB enthalten.
Auslegung von AGB: AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen.
AGB-Kontrolle: AGB dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Keine Änderung der Geschäftsgrundlage: Die Rechtsprechung des BAG zur betrieblichen Altersversorgung führt nicht automatisch zu einer Änderung der Geschäftsgrundlage.
Fazit:
Das Urteil des BAG zeigt, dass Banken ihre betriebliche Altersversorgung auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten umgestalten können.
Arbeitnehmer können durch eine Änderungsvereinbarung auf Ansprüche aus dem alten System verzichten.
Die AGB-Kontrolle stellt sicher, dass die Arbeitnehmer durch die Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt werden.
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