Betriebliche Altersversorgung AGB-Kontrolle Änderungsvereinbarung

Juli 25, 2017

Betriebliche Altersversorgung AGB-Kontrolle Änderungsvereinbarung

BAG 3 AZR 227/16

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2017 entschieden, dass eine Änderungsvereinbarung

über die betriebliche Altersversorgung wirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und hatte Anspruch auf einen Versorgungsvertrag, der ihr Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusicherte.

Betriebliche Altersversorgung AGB-Kontrolle Änderungsvereinbarung

Die Beklagte beschloss, die betriebliche Altersversorgung umzustellen und bot den Arbeitnehmern an, ihre Anwartschaften in das neue System zu überführen.

Die Klägerin stimmte der Überführung zu.

Später entschied das BAG, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Arbeitnehmern Versorgungsverträge abzuschließen.

Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück. Die Änderungsvereinbarung sei wirksam und die Beklagte sei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag abzuschließen.

Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung

Die Änderungsvereinbarung ist wirksam, da sie die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.

Die Klägerin hat durch die Änderungsvereinbarung zwar ihren Anspruch auf einen Versorgungsvertrag verloren,

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dafür aber eine Kapitalzusage nach dem neuen System der betrieblichen Altersversorgung erhalten.

Keine unangemessene Benachteiligung

Die Klägerin wird durch die Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt.

Die Beklagte befand sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage und hatte ein berechtigtes Interesse daran, die betriebliche Altersversorgung umzustellen.

Die Klägerin hat durch die Änderungsvereinbarung keine wesentlichen Nachteile erlitten.

Keine Verletzung von Nebenpflichten

Die Beklagte hat auch keine Nebenpflichten verletzt.

Sie musste die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufklären.

Keine Änderung der Geschäftsgrundlage

Die Geschäftsgrundlage für die Änderungsvereinbarung ist nicht weggefallen.

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Die Entscheidungen des BAG vom 15. Mai 2012 haben die Rechtslage nicht geändert.

Kein Schadensersatz

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch zu.

Die Beklagte hat ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.

Fazit

Das Urteil des BAG bestätigt die Wirksamkeit von Änderungsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung,

wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

 

BAG 3 AZR 227/16

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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