Betriebliche Altersversorgung – Betriebsvereinbarung – Auslegung – ruhegeldfähiges Einkommen – BAG 3 AZR 406/21

April 2, 2022
Testamentsauslegung Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Betriebliche AltersversorgungBetriebsvereinbarung – Auslegung – ruhegeldfähiges Einkommen – BAG 3 AZR 406/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine variable Zulage (VAZ), die jährlich ausgezahlt wird, bei der Berechnung des Ruhegeldes nicht berücksichtigt werden muss.

Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung knüpft an das monatliche Bruttogehalt und weitere monatsbezogene Vergütungsbestandteile an, nicht an jährliche Zahlungen.

Hintergrund:

  • Der Kläger war außertariflich bei der Beklagten beschäftigt und erhielt neben seinem Gehalt eine jährliche variable Zulage (VAZ).
  • Bei Eintritt in den Ruhestand berechnete die Beklagte das Ruhegeld des Klägers ohne Berücksichtigung der VAZ.
  • Der Kläger klagte auf ein höheres Ruhegeld unter Einbeziehung der VAZ.
  • Er argumentierte, dass die VAZ eine leistungsbezogene Zulage sei und daher zum ruhegeldfähigen Einkommen gehöre.

Entscheidungsgründe:

Betriebliche Altersversorgung – Betriebsvereinbarung – Auslegung – ruhegeldfähiges Einkommen – BAG 3 AZR 406/21

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, auch hinsichtlich der Feststellungsanträge.
  • Begründetheit der Klage: Die Klage war unbegründet.
    • Auslegung der Betriebsvereinbarung: Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (KBV TROMA) legt fest, was als ruhegeldfähiges Einkommen gilt.
    • Monatsbezogenes Einkommen: Die KBV TROMA knüpft an das monatliche Bruttogehalt und weitere monatsbezogene Vergütungsbestandteile an.
    • Jährliche Zahlungen: Einmalzahlungen oder jahresbezogene Entgeltbestandteile wie die VAZ sind nicht ruhegeldfähig.
    • Keine Anknüpfung an Leistungsbezug: Die KBV TROMA unterscheidet nicht zwischen leistungsabhängigen und leistungsunabhängigen Zahlungen.
    • Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Die unterschiedliche Behandlung von tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern bei der Ruhegeldfähigkeit der VAZ ist sachlich gerechtfertigt.

Fazit:

  • Die VAZ ist nicht ruhegeldfähig, da sie eine jährliche Zahlung ist und nicht unter die in der Betriebsvereinbarung definierten monatlichen Vergütungsbestandteile fällt.
  • Die Ausgestaltung der VAZ als nicht ruhegeldfähige Leistung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Definition des ruhegeldfähigen Einkommens.

RA und Notar Krau

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