Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Einstandspflicht – BAG Urteil vom 12.5.2020 – 3 AZR 158/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2020 (Az. 3 AZR 158/19) behandelt eine Streitigkeit zur betrieblichen Altersversorgung, insbesondere zur Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, durch Zusatzbeiträge eine Verringerung der Rentenfaktoren auszugleichen, die von einer Pensionskasse vorgenommen wurde.
Hintergrund und Tatbestand
Die Klägerin war seit 1. Juni 1994 bei der Deutsche Verkehrs-Bank Aktiengesellschaft (DVB) als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass sie nach der Probezeit Mitglied der Pensionskasse wird und die Bank monatliche Beiträge leistet.
Nach der Probezeit wurde die Klägerin am 1. Dezember 1994 bei der Pensionskasse der Deutschen Verkehrs-Bank angemeldet.
Die Beklagte entstand durch Ausgliederung des Sortengeschäfts der DVB im Jahr 1996. Zum 1. Januar 2003 wurde der Versicherungsbestand auf den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (BVV) übertragen.
Vertragsregelungen und Streitpunkt
Die Altersversorgung der Klägerin wurde durch einen Tarifvertrag (ATV) geregelt, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat.
Die Bank und die Gewerkschaft ver.di sowie der DBV – Deutscher Bankangestellten-Verband hatten diesen Tarifvertrag geschlossen.
Der Tarifvertrag regelte die betriebliche Altersversorgung über den BVV, wobei sowohl die Bank als auch die Arbeitnehmer Beiträge leisten mussten.
Die Satzung des BVV bestimmte, dass Änderungen der Satzung oder Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse möglich sind.
Eine Mitgliederversammlung des BVV beschloss am 24. Juni 2016 eine Reduzierung des Rechnungszinses von 4% auf 0,9%, was die Rentenfaktoren um 24,02% verringerte, gültig ab dem 1. Januar 2017.
Die Reduzierung betraf Beiträge, die ab diesem Datum geleistet wurden.
Der BVV bot die Möglichkeit, die Reduzierung durch erhöhte Beitragszahlungen auszugleichen.
Klage und Entscheidung der Vorinstanzen
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung der erhöhten Beiträge, um die Verringerung der Rentenfaktoren auszugleichen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Beklagte legte Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Zulässigkeit der Klage:
Die Klage war zulässig, auch der Feststellungsantrag der Klägerin.
Unbegründetheit der Klage:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zusatzbeiträge zu zahlen.
Versorgungszusage:
Die Beklagte hatte der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.
Diese Zusage umfasst jedoch nicht die Eigenbeiträge der Klägerin.
Einstandspflicht des Arbeitgebers:
Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber erst im Versorgungsfall.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzbeiträgen vor Eintritt des Versorgungsfalls besteht nicht.
Abgrenzung zu Eigenbeiträgen:
Die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers bezieht sich nicht auf Leistungen, die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultieren, wenn keine entsprechende Umfassungszusage vorliegt.
Hier fehlte eine solche Umfassungszusage der Beklagten hinsichtlich der Eigenbeiträge der Klägerin.
Prüfung bei Eintritt des Versorgungsfalls:
Erst im Versorgungsfall wird geprüft, ob der Arbeitgeber für eine Differenz zwischen zugesagten und tatsächlichen Leistungen einzustehen hat.
Eine vorzeitige Verpflichtung zur Leistung von Zusatzbeiträgen besteht nicht.
Schlussfolgerung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zusatzbeiträgen durch die Beklagte hat, um die Verringerung der Rentenfaktoren auszugleichen.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG greift erst im Versorgungsfall und umfasst nicht die Eigenbeiträge der Klägerin.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben, und die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
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