Hessisches LAG 6 Sa 157/18

Mai 11, 2022

Hessisches LAG 6 Sa 157/18

betriebliche Altersversorgung

Pensionskasse

Herabsetzung der Rentenfaktoren

Ausgleichspflicht Arbeitgeber

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse muss der Arbeitgeber die Herabsetzung der Rentenfaktoren durch die Pensionskasse ausgleichen,

um das ursprüngliche Rentenniveau zu erhalten.

Dies gilt auch für Rentenleistungen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, wenn eine Umfassungszusage vorliegt.

Hessisches LAG 6 Sa 157/18

Sachverhalt:

Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt und hat eine betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse des BVV.

Die Pensionskasse senkte 2017 die Rentenfaktoren, was zu einer Minderung der künftigen Rentenleistungen führt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Differenz durch Zahlung eines Zusatzbeitrags auszugleichen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es keine Umfassungszusage sah.

Entscheidungsgründe des Hessischen LAG:

  • Einstandspflicht des Arbeitgebers: Das Gericht bestätigte, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Einstandspflicht nach Paragraf 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch die Herabsetzung der Rentenfaktoren auszugleichen hat.

Hessisches LAG 6 Sa 157/18

  • Umfassungszusage: Das Gericht stellte fest, dass eine Umfassungszusage vorliegt, da die Beklagte der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des Tarifs DN beim BVV zugesagt hat. Dies gilt auch für die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen.
  • Dynamische Verweisung: Die dynamische Verweisung auf die Satzung und Tarifbedingungen der Pensionskasse erfasst nicht die Möglichkeit einer Leistungskürzung durch die Pensionskasse. Der Arbeitgeber kann sich seiner Einstandspflicht nicht durch eine solche Satzungsbestimmung entziehen.
  • Leistungskürzung: Eine Leistungsreduzierung durch den Arbeitgeber ist nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit möglich. Die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse ist dabei nicht maßgeblich.
  • Anspruch auf Ausgleich: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich der Rentenfaktorenherabsetzung durch die Beklagte, auch für die auf ihren eigenen Beiträgen beruhenden Leistungen.
  • Berichtigung des Tatbestands: Das Gericht berichtigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses.

Fazit:

Hessisches LAG 6 Sa 157/18

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse.

Arbeitgeber müssen auch bei einer solchen Versorgung für die zugesagten Leistungen einstehen und können sich nicht auf eine Leistungskürzung durch die Pensionskasse berufen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Umfassungszusage vorliegt, die auch die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfasst.

Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf den Rechtsstand von 2019.

Es ist möglich, dass sich die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen seitdem geändert haben.

RA und Notar Krau

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