Hessisches LAG 6 Sa 157/18
betriebliche Altersversorgung
Herabsetzung der Rentenfaktoren
Ausgleichspflicht Arbeitgeber
Kernaussage:
Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse muss der Arbeitgeber die Herabsetzung der Rentenfaktoren durch die Pensionskasse ausgleichen,
um das ursprüngliche Rentenniveau zu erhalten.
Dies gilt auch für Rentenleistungen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, wenn eine Umfassungszusage vorliegt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt und hat eine betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse des BVV.
Die Pensionskasse senkte 2017 die Rentenfaktoren, was zu einer Minderung der künftigen Rentenleistungen führt.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Differenz durch Zahlung eines Zusatzbeitrags auszugleichen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es keine Umfassungszusage sah.
Entscheidungsgründe des Hessischen LAG:
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse.
Arbeitgeber müssen auch bei einer solchen Versorgung für die zugesagten Leistungen einstehen und können sich nicht auf eine Leistungskürzung durch die Pensionskasse berufen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Umfassungszusage vorliegt, die auch die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfasst.
Hinweis:
Das Urteil bezieht sich auf den Rechtsstand von 2019.
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