Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit § 10 V Nr 1 ErbStG – Einkommensteuerschulden – FG München 4 K 2701/19

Juni 4, 2022

Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit § 10 V Nr 1 ErbStG – Einkommensteuerschulden – FG München 4 K 2701/19 – Urteil v. 16.09.2020

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

  • Erben erklären nach dem Tod des Erblassers die Betriebsaufgabe für dessen landwirtschaftlichen Betrieb.
  • Daraus resultiert ein Aufgabegewinn und Einkommensteuerschuld.
  • Erben wollen die Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer absetzen.

Entscheidung:

  • Das Finanzgericht München weist die Klage ab.
  • Die Einkommensteuerschuld aus der Betriebsaufgabe ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Begründung:

  • Die Einkommensteuer entsteht erst mit Ablauf des Todesjahres.
  • Die Erben haben die Betriebsaufgabe und damit die Entstehung der Steuer erst nach dem Tod des Erblassers erklärt.
  • Es fehlt daher an der wirtschaftlichen Belastung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Die streitgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten „herrühren“ nicht vom Erblasser, da die Erben den Steuertatbestand durch die Betriebsaufgabeerklärung ausgelöst haben.

Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit § 10 V Nr 1 ErbStG – Einkommensteuerschulden – FG München 4 K 2701/19 – Urteil v. 16.09.2020

Revision:

  • Die Revision wird nicht zugelassen.

Hinweis:

  • Die Entscheidung des FG München steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH.
  • Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz, der eine Abstimmung aller Steuern zur Vermeidung von Mehrfachbelastung vorschreibt.

Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

 

Allgemein:

Nachlassverbindlichkeiten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht explizit definiert.

§ 10 Abs. 5 ErbStG verweist jedoch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Bestimmung des Nachlasses.

Demnach gehören zum Nachlass (§ 1922 BGB) alle Vermögenswerte, aber auch die Schulden des Erblassers.

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb.

Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit § 10 V Nr 1 ErbStG – Einkommensteuerschulden – FG München 4 K 2701/19 – Urteil v. 16.09.2020

Sie werden in drei Kategorien unterteilt:

1. Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG):

  • Das sind alle Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten verursacht hat und die nicht mit seinem Tod erlöschen.
  • Beispiele: Kredite, Hypotheken, Steuerschulden, Rechnungen.

2. Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG):

  • Das sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstehen.
  • Beispiele: Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche.

3. Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG):

  • Das sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall und der Nachlassabwicklung entstehen.
  • Beispiele: Beerdigungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabmal, Kosten für die übliche Grabpflege, Kosten für die Testamentseröffnung, Gerichtskosten, Notarkosten, Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Nicht abzugsfähig sind u.a.:

  • Kosten der Nachlassverwaltung, die vom Erben selbst getragen werden.
  • Vom Erwerber selbst zu entrichtende Erbschaftsteuer.
  • Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen.
  • Geldstrafen und Verbindlichkeiten aus Ordnungswidrigkeiten.

Besonderheiten:

  • Eingeschränkter Abzug: Bei bestimmten Nachlassverbindlichkeiten ist der Abzug eingeschränkt, z.B. bei Schulden, die der Erblasser innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod gegenüber nahen Angehörigen begründet hat.
  • Pauschbetrag für Erbfallkosten: Anstelle des Einzelnachweises der Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen werden.

Wichtig: Der Erbe muss die Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung nachweisen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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