Betriebsbedingte Kündigung – LAG Rheinland-Pfalz Urteil 8 Sa 643/14
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.06.2015 – 8 Sa 643/14 behandelt die Frage der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
durch einen Hoteldirektor und die Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten.
Hoteldirektor und Kündigungsrecht:
Der Hoteldirektor eines Hotels, das Teil einer Hotelkette mit einer zentralen Personaldirektorin ist, hat nicht automatisch die Befugnis,
Personalangelegenheiten vollständig eigenverantwortlich zu regeln, einschließlich des Kündigungsrechts.
Eine Kündigungserklärung durch den Hoteldirektor ohne Vorlage einer Originalvollmacht ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer
diese aus diesem Grund unverzüglich zurückweist und der Arbeitnehmer nicht im Vorfeld über die Bevollmächtigung des Hoteldirektors in Kenntnis gesetzt wurde (§ 174 S. 2 BGB).
Darlegungslast des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung:
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten.
Wenn der Arbeitnehmer freie Stellen benennt, muss der Arbeitgeber im Detail darlegen, warum diese Stellen nicht geeignet oder nicht verfügbar sind.
In diesem Fall hatte die Klägerin freie Stellen genannt, und die Beklagte hatte nicht ausreichend substantiiert, warum diese nicht geeignet oder frei waren.
Tenor des Urteils:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.10.2014, Az.: 2 Ca 1630/14, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war, da sie ohne die erforderliche Vollmachtsvorlage ausgesprochen wurde
und es keine ausreichende Mitteilung über die Bevollmächtigung des Hoteldirektors gegeben hatte.
Zudem war die Kündigung sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung
der Klägerin in einem anderen Hotel der Kette nicht ausreichend geprüft und dargelegt hatte.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,
wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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