Betriebsrat Verleiherbetrieb kein Mitbestimmungsrecht über Schutzkleidung beim Entleiher – BAG Beschluss 07.06.2016 – 1 ABR 25/14
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2016 (1 ABR 25/14) behandelt die Frage, ob der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat, wenn es um die Schutzkleidung geht, die der Entleiher den Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen zur Verfügung stellt.
Im vorliegenden Fall ging es um Arbeitnehmer einer DRK-Schwesternschaft, die als Pflegekräfte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der W GmbH tätig waren.
Der Betriebsrat der Schwesternschaft vertrat die Auffassung, dass er bei den Anforderungen an die Schutzkleidung der überlassenen Arbeitnehmer mitzubestimmen habe, da die Integration dieser Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers den Verleiher nicht von seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten entbinde.
Der Betriebsrat beantragte, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Bereitstellung von Schutzkleidung für die überlassenen Beschäftigten zustehe.
Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass seine Pflicht lediglich darin bestehe, die Maßnahmen des Entleihers zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden.
Die Vorinstanzen hatten den Antrag des Betriebsrats abgelehnt, und das Bundesarbeitsgericht wies auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück.
Das Gericht stellte fest, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht gegeben ist.
Der Entleiher ist verpflichtet, die Schutzkleidung gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bereitzustellen, da die Leiharbeitnehmer in seine Betriebsorganisation integriert sind.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG obliegt die Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen dem Entleiher während der Dauer der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in seinen Betrieb.
Der Betriebsrat des Entleihers ist somit für die Mitbestimmung bei der Bereitstellung von Schutzkleidung zuständig.
Die Schutzfunktion der Betriebsverfassung wird durch die Aufteilung der Arbeitgeberfunktionen zwischen Verleiher und Entleiher nicht außer Kraft gesetzt.
Die Zuständigkeit des Betriebsrats richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des Arbeitgebers.
Eine Untätigkeit des Betriebsrats des Entleihers hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Verleiherbetriebsrats.
Das Bundesarbeitsgericht betont, dass das Mitbestimmungsrecht nicht auf ein unzuständiges Gremium übertragen werden kann.
Zusammengefasst entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebs kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Anforderungen an die Schutzkleidung hat, die der Entleiher den Leiharbeitnehmern bereitstellt.
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz und damit verbundene Mitbestimmungsrechte liegen während der Entleihphase beim Entleiher.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.