Betriebsratsmitglied – Befristung – Benachteiligung
BAG, 25.06.2014 – 7 AZR 847/12
RA und Notar Krau
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Betriebsräte und befristete Arbeitsverträge
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einer Firma mit einem befristeten Arbeitsvertrag und sind gleichzeitig Mitglied im Betriebsrat. Was passiert, wenn Ihr Vertrag ausläuft und das Unternehmen ihn nicht verlängern will? Ist das eine normale Entscheidung, oder werden Sie vielleicht benachteiligt, weil Sie sich im Betriebsrat engagieren? Genau darum ging es in einem wichtigen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Eine Chemielaborantin hatte bei einem Chemieunternehmen einen befristeten Arbeitsvertrag. Während dieser Zeit wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Ihr Arbeitsvertrag wurde einmal verlängert, sollte aber dann enden. Das Unternehmen teilte ihr mit, dass sie nach dem Ablauf der Befristung nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Laborantin sah darin eine Benachteiligung, weil sie Betriebsratmitglied war. Sie meinte, andere befristet Beschäftigte würden regelmäßig übernommen oder ihre Verträge verlängert, ihr aber sei dies wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verwehrt worden. Sie klagte auf Weiterbeschäftigung, notfalls in einem unbefristeten Vertrag.
Im Kern ging es um zwei wichtige Punkte:
Das BAG hat entschieden, dass der befristete Vertrag der Laborantin rechtmäßig beendet wurde. Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf, auch wenn die Person im Betriebsrat ist. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte schützt sie vor Kündigungen, aber nicht davor, dass ein befristeter Vertrag ausläuft.
Aber der entscheidende Punkt war: Das BAG hat klargestellt, dass ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn der Arbeitgeber einen Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt. Dieser Schadensersatz kann sogar bedeuten, dass das Unternehmen dem Betriebsratsmitglied einen neuen Vertrag anbieten muss.
Warum ist das so? Das Gesetz schützt Betriebsräte davor, wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden. Dieses Verbot soll nicht nur das einzelne Betriebsratsmitglied schützen, sondern auch die Arbeit des Betriebsrats als Ganzes sichern. Wenn also ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nur deshalb nicht weiterbeschäftigt, weil es im Betriebsrat ist, dann ist das eine unzulässige Benachteiligung.
Im konkreten Fall der Chemielaborantin konnte das Gericht jedoch keine solche Benachteiligung feststellen. Das Unternehmen hatte dargelegt, dass es auch bei anderen befristet Beschäftigten die Verträge nicht verlängert hatte und dass es nachvollziehbare Gründe für die Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Laborantin gab, die nichts mit ihrer Betriebsratstätigkeit zu tun hatten. Die Laborantin konnte keine ausreichenden Beweise vorlegen, dass sie allein wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht weiterbeschäftigt wurde.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es den Schutz von Betriebsräten stärkt:
Kurz gesagt: Ein Betriebsratsmandat ist kein automatischer Freifahrtschein für einen unbefristeten Vertrag bei Befristung, aber es bietet einen starken Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Engagements im Betriebsrat. Arbeitgeber müssen sehr genau aufpassen, dass ihre Entscheidungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern nicht den Anschein erwecken, eine Benachteiligung wegen deren ehrenamtlicher Tätigkeit zu sein.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Urteil oder zu den Rechten von Betriebsräten?
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.