Betriebsratsmitglied – Vergütung – Benachteiligung – BAG Urteil vom 20.1.2021 – 7 AZR 52/20

Mai 20, 2021

Betriebsratsmitglied – Vergütung – Benachteiligung – BAG Urteil vom 20.1.2021 – 7 AZR 52/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 26. November 2019 auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück.

Der Fall betrifft die Frage, ob ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Kläger) einen Anspruch auf Vergütung als Pflegedirektor hat.

Hintergrund:

Parteien und Beschäftigung:

Der Kläger, ein examinierter Krankenpfleger, war seit 1993 bei der Beklagten, einer Klinik, beschäftigt.

Er hatte eine Ausbildung als Pflegedienstleiter absolviert.


Ab 2002 war der Kläger Mitglied des Betriebsrats und seit 2006 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt.


Streitfall:

Nach dem Ausscheiden des damaligen Pflegedienstleiters 2009 bewarb sich der Kläger erfolglos um die Stelle.


Die Stelle wurde später intern ausgeschrieben, woraufhin sich der Kläger und eine Kollegin (Frau F) bewarben. Frau F wurde letztlich ausgewählt.

Betriebsratsmitglied – Vergütung – Benachteiligung – BAG Urteil vom 20.1.2021 – 7 AZR 52/20


Klage:

Der Kläger verlangte eine Differenzvergütung zwischen seiner aktuellen Vergütung und der eines Pflegedirektors für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018.

Er argumentierte, er sei aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden und hätte die Stelle ohne diese Freistellung erhalten.


Entscheidungen der Vorinstanzen:

Arbeitsgericht:

Die Klage wurde abgewiesen.


Landesarbeitsgericht:

Das LAG gab der Klage statt und entschied zugunsten des Klägers, was zur Revision durch die Beklagte führte.


Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts:

Rechtliche Grundlage:

§ 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verbietet die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Amtstätigkeit, auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

Betriebsratsmitglied – Vergütung – Benachteiligung – BAG Urteil vom 20.1.2021 – 7 AZR 52/20


Prüfung der Darlegungslast:

Der Kläger muss darlegen, dass er ohne seine Betriebsratstätigkeit die Stelle erhalten hätte.

Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus; es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen.


Der Arbeitgeber muss seine Auswahlentscheidung detailliert begründen und darlegen, dass die Entscheidung unabhängig von der Betriebsratstätigkeit getroffen wurde.


Fehler des LAG:

Das LAG hatte die Darlegungslast des Klägers falsch bewertet, indem es die Möglichkeit einer Benachteiligung als ausreichend ansah.

Es fehlte eine ausreichende Beweisführung zur tatsächlichen Benachteiligung.


Indizien:

Der Kläger argumentierte, die Ausschreibung der Stelle während seines Urlaubs und technische Einschränkungen bei der Bewerbung hätten ihn benachteiligt.

Das BAG stellte fest, dass diese Umstände berücksichtigt werden müssen, aber das LAG habe dies unzureichend gewürdigt.

Betriebsratsmitglied – Vergütung – Benachteiligung – BAG Urteil vom 20.1.2021 – 7 AZR 52/20


Berücksichtigung der Qualifikation:

Die formale Qualifikation des Klägers (Pflegedienstleitung) allein reicht nicht aus, um eine Benachteiligung zu beweisen.

Das LAG muss auch andere Qualifikationskriterien der Stellenausschreibung bewerten, wie kommunikative Fähigkeiten und Sozialkompetenz.


Zusammenfassung:

Das BAG hob das Urteil des LAG Schleswig-Holstein auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Dabei betonte das BAG die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung, ob die Nichtberücksichtigung des Klägers für die Stelle des Pflegedirektors tatsächlich auf seiner Betriebsratstätigkeit beruhte.

Das BAG stellte klar, dass der Kläger nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung nachweisen muss.

Das LAG muss bei seiner neuen Entscheidung die detaillierten Umstände und Qualifikationen der Bewerber sowie die Auswahlkriterien des Arbeitgebers umfassend berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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