Betriebsratsmitglied – Vergütung – fiktive Beförderung

Dezember 25, 2025

Betriebsratsmitglied – Vergütung – fiktive Beförderung

BAG 7 AZR 174/24

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. August 2025 ist eine wegweisende Entscheidung für die Rechte von Betriebsratsmitgliedern. Es klärt eine zentrale Frage: Wie wirkt es sich auf die Karriere und das Gehalt aus, wenn ein Mitarbeiter durch seine Arbeit im Betriebsrat zusätzliche Fähigkeiten erwirbt?

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils (Az. 7 AZR 174/24), die Ihnen die Hintergründe, das Problem und das Ergebnis erläutert.


Worum geht es in diesem Rechtsstreit?

In diesem Fall stritt sich ein langjähriges Betriebsratsmitglied mit seinem Arbeitgeber über das Gehalt. Der Mann war ursprünglich als „Checker“ und „Frachtabfertiger“ eingestellt worden. Da er aber zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde, war er komplett von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt, um sich um die Belange der Belegschaft zu kümmern.

Im Laufe der Jahre stieg sein Gehalt deutlich an. Zeitweise verdiente er so viel wie ein Abteilungsleiter (über 7.600 Euro im Monat). Doch im Jahr 2021 kürzte die Firma sein Gehalt drastisch auf rund 2.400 Euro. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die hohe Bezahlung eine unzulässige „Begünstigung“ gewesen sei. Das Gesetz verbietet es nämlich, Betriebsratsmitglieder besserzustellen als andere Mitarbeiter, nur weil sie im Betriebsrat sind.

Die Kernfrage: Was ist eine „fiktive Beförderung“?

Wenn ein Mitarbeiter im Betriebsrat arbeitet, darf er dadurch weder Nachteile haben noch ungerechtfertigte Vorteile genießen. Da er während der Freistellung nicht in seinem normalen Job arbeitet, stellt sich die Frage: Welchen Weg hätte seine Karriere genommen, wenn er nicht im Betriebsrat wäre?

Man spricht hier von einer fiktiven Beförderung. Wenn der Mitarbeiter ohne sein Amt wahrscheinlich befördert worden wäre, hat er Anspruch auf das Gehalt, das er in der höheren Position bekommen hätte.


Das Problem mit den „erworbenen Kenntnissen“

Ein wichtiger Streitpunkt in diesem Fall war, welche Qualifikationen zählen dürfen. Das Betriebsratsmitglied hatte behauptet, ihm sei schon 2009 die Stelle als Leiter der Disposition angeboten worden. Er habe diese Stelle nur abgelehnt, um weiter für den Betriebsrat arbeiten zu können.

Die Vorinstanz (das Landesarbeitsgericht) hatte die Klage des Mannes zunächst abgewiesen. Die Richter dort waren der Meinung, dass man Kenntnisse, die jemand während seiner Zeit im Betriebsrat gelernt hat, nicht berücksichtigen darf. Sie dachten, das wäre eine verbotene Bevorzugung gegenüber Kollegen, die nicht im Betriebsrat sind.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders und hob das vorherige Urteil auf. Die Richter stellten klar: Kenntnisse sind Kenntnisse. Es spielt keine Rolle, woher man sie hat – solange sie für den Job wichtig sind.

Betriebsratsmitglied – Vergütung – fiktive Beförderung

Warum das kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ist

Das Gericht erklärte, dass es keine „Bezahlung für Betriebsratstätigkeit“ ist, wenn man jemanden befördert, der durch seine Arbeit im Gremium viel gelernt hat. Wenn ein Betriebsratsmitglied zum Beispiel durch Verhandlungen oder Fortbildungen Experte für Personalplanung geworden ist, dann ist das eine persönliche Fähigkeit.

Wenn diese Fähigkeit für eine freie Stelle im Unternehmen (wie hier die Leitung der Disposition) wichtig und wertvoll ist, darf der Arbeitgeber das bei der Auswahl berücksichtigen. Es wäre sogar eine Benachteiligung, wenn man diese echten Qualifikationen einfach ignorieren würde, nur weil sie im Rahmen des Ehrenamts erworben wurden.


Wichtige Regeln für die Praxis

Das Gericht nannte aber auch klare Grenzen, damit keine Willkür entsteht. Damit ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf ein höheres Gehalt wegen einer „fiktiven Karriere“ hat, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

1. Es muss eine echte freie Stelle geben

Man kann nicht einfach behaupten, man wäre „irgendwie“ aufgestiegen. Es muss im Unternehmen eine konkrete Stelle frei gewesen sein, auf die sich das Mitglied hätte bewerben können.

2. Die Kenntnisse müssen zum Job passen

Es reicht nicht aus, einfach nur „erfahren“ zu sein. Die im Betriebsrat gelernten Dinge müssen objektiv für die neue Stelle relevant sein.

  • Erlaubt: Fachwissen über Personalrecht, Planungssysteme oder Prozessabläufe.
  • Nicht erlaubt: Reine Prestige-Argumente wie „Ich habe mit dem Vorstand auf Augenhöhe verhandelt“. Solche Dinge sind Teil des Amtes und keine berufliche Qualifikation im engeren Sinne.

3. Beweislast

Das Betriebsratsmitglied muss beweisen, dass es die Stelle bekommen hätte, wenn das Amt nicht dazwischengekommen wäre. Wenn der Arbeitgeber aber behauptet, die Beförderung sei eine reine Gefälligkeit gewesen, muss der Arbeitgeber dies begründen (zum Beispiel, weil der Mitarbeiter die Anforderungen gar nicht erfüllte).


Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Dieses Urteil ist ein Sieg für die berufliche Anerkennung von Betriebsratsarbeit. Es erkennt an, dass Menschen in diesem Ehrenamt oft über sich hinauswachsen und wertvolle Kompetenzen für das Unternehmen erwerben.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nun an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss jetzt ganz genau geprüft werden:

  1. Gab es 2009 wirklich ein konkretes Angebot für die Leitung der Disposition?
  2. Hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die nötigen Fähigkeiten (auch die im Betriebsrat gelernten)?
  3. Waren diese Fähigkeiten für den Job als Dispositionsleiter objektiv wichtig?

Zusammenfassung für Sie

Wenn Sie im Betriebsrat tätig sind und sich durch diese Arbeit weiterbilden, dürfen diese Fähigkeiten bei einer Beförderung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf Sie nicht deshalb schlechter bezahlen, weil Sie Ihre Qualifikationen „nur“ im Betriebsrat erworben haben. Solange die Kenntnisse für die höhere Stelle nützlich sind, ist eine Beförderung oder eine entsprechende Bezahlung rechtens und keine verbotene Bevorzugung.

RA und Notar Krau

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