
Betriebsrente – Anpassung – Passivlegitimation – Klagerücknahme
BAG 3 AZR 48/25
In diesem Rechtsstreit geht es um eine fundamentale Frage der betrieblichen Altersversorgung: Wenn ein Rentner eine höhere Betriebsrente fordert, wen muss er dann eigentlich verklagen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall unter dem Aktenzeichen 3 AZR 48/25 eine klare Entscheidung getroffen.
Der Kläger in diesem Fall wurde im Jahr 1947 geboren. Er arbeitete viele Jahre lang für ein großes Unternehmen, die damalige D AG. Bereits im Jahr 1988 erhielt er eine Zusage für eine betriebliche Altersversorgung. Er war dort als leitende Führungskraft tätig. Im Laufe der Zeit änderte sich das Rentensystem in der Firma. Im Jahr 2003 wurde ein sogenanntes „Bausteinsystem“ eingeführt.
Als der Mann Ende 2008 in den Ruhestand ging, hatte er die Wahl, wie er sein Geld erhalten möchte. Er entschied sich für eine monatliche Rente. Seit dem Jahr 2011 bekommt er diese Betriebsrente auch ausgezahlt. Die Rente wurde jedes Jahr um einen kleinen Prozentsatz erhöht.
Dem Rentner reichte die automatische Erhöhung seiner Rente nicht aus. Er war der Meinung, dass seine Rente gemäß dem Betriebsrentengesetz (§ 16 BetrAVG) stärker hätte angepasst werden müssen. Er forderte daher für mehrere Jahre Nachzahlungen. Insgesamt ging es um beachtliche Summen für den Zeitraum von 2017 bis 2024.
Hier liegt der entscheidende Punkt des Verfahrens. Die ursprüngliche Arbeitgeberin hatte die Verwaltung der Renten im Jahr 2018 auf einen Pensionsfonds übertragen. Der Kläger verklagte daraufhin diesen Pensionsfonds. Er ging davon aus, dass der Fonds nun für alles zuständig sei, da dieser auch die monatlichen Zahlungen ausführte.
Das erste Gericht, das Arbeitsgericht Stuttgart, wies die Klage ab. Doch der Kläger gab nicht auf und ging in Berufung. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah die Sache anders und gab dem Rentner recht. Es verurteilte den Pensionsfonds zur Zahlung der geforderten Beträge. Dagegen wehrte sich nun der Pensionsfonds mit einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts nun aufgehoben. Das bedeutet: Der Kläger bekommt kein Geld von dem Pensionsfonds. Die Klage wurde endgültig abgewiesen.
In der Rechtssprache gibt es das Wort „Passivlegitimation“. Das bedeutet vereinfacht: Habe ich die richtige Person oder Firma verklagt? Das BAG sagte hier ganz deutlich: Nein.
Der Pensionsfonds war der falsche Gegner für diesen Prozess. Das Gesetz regelt die Anpassung von Betriebsrenten in § 16 des Betriebsrentengesetzes. Dort steht geschrieben, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob die Rente angepasst werden muss.
Selbst wenn ein Arbeitgeber einen externen Dienstleister (wie einen Pensionsfonds) nutzt, um die Rente auszuzahlen, bleibt er selbst in der Verantwortung für die rechtliche Prüfung der Rentenhöhe. Der Pensionsfonds war niemals der Arbeitgeber des Klägers. Er hat lediglich die Aufgabe, das Geld zu verwalten und auszuzahlen. Die gesetzliche Pflicht, alle drei Jahre über eine Erhöhung der Rente zu entscheiden, kann nicht einfach auf einen Fonds abgeschoben werden, sofern dieser nicht ausdrücklich rechtlich zum neuen Schuldner dieser Pflicht wurde.
Kurz vor dem Ende des Prozesses gab es noch Verwirrung. Der Anwalt des Klägers schrieb einen Brief an das Gericht. Darin behauptete er, es gehe gar nicht um die gesetzliche Anpassung, sondern um Zahlungen aus der Zusage selbst. Das Gericht prüfte, ob dies eine Rücknahme der Klage war. Das BAG entschied jedoch: Eine Klagerücknahme muss eindeutig sein. Da der Anwalt nur eine (falsche) Rechtsmeinung geäußert hatte, lief das Verfahren bis zum Ende durch – mit dem negativen Ergebnis für den Rentner.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die eine betriebliche Altersversorgung beziehen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Betriebsrente zu niedrig ist oder nicht korrekt angepasst wurde, müssen Sie genau hinschauen.
Der Kläger muss nun auch die Kosten für die gesamte juristische Auseinandersetzung tragen. Das zeigt, wie riskant Prozesse im Arbeitsrecht sein können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht genau geprüft wurden. Die Unterscheidung zwischen dem „Durchführungsweg“ (wie das Geld zum Rentner kommt) und der „Anpassungspflicht“ (wer über die Höhe entscheidet) ist für Laien oft schwer zu verstehen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer eigenen Betriebsrente haben oder unsicher sind, gegen wen Sie Ansprüche geltend machen müssen, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre individuellen Ansprüche prüfen zu lassen.
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