Betriebsrentenanpassung wirtschaftliche Lage des Unternehmens

September 19, 2017

Betriebsrentenanpassung wirtschaftliche Lage des Unternehmens

BAG 3 AZR 455/15 Urteil vom 21.2.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass aktive latente Steuern, die in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen werden,

nicht zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage im Rahmen einer Betriebsrentenanpassungsprüfung herangezogen werden können.

Sachverhalt:

Ein Betriebsrentner klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Anpassung seiner Betriebsrente.

Der Arbeitgeber hatte die Anpassung mit Verweis auf seine schlechte wirtschaftliche Lage abgelehnt.

Der Kläger argumentierte, dass die in der Bilanz des Arbeitgebers ausgewiesenen aktiven latenten Steuern auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung

hindeuteten und eine Anpassung der Betriebsrente rechtfertigten.

Betriebsrentenanpassung wirtschaftliche Lage des Unternehmens

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass aktive latente Steuern nicht zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens herangezogen werden können.

Begründung:

  • Anpassungsprüfung: Arbeitgeber sind nach § 16 BetrAVG verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust erforderlich ist.
  • Wirtschaftliche Lage: Bei der Anpassungsprüfung ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Eine Anpassung kann abgelehnt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt.
  • Prognose: Die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erfordert eine Prognose der künftigen Entwicklung des Unternehmens. Hierfür sind die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse heranzuziehen.
  • Aktive latente Steuern: Aktive latente Steuern sind in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte, die sich aus zukünftigen Steuerermäßigungen ergeben können.
  • Ungeeignetheit für die Prognose: Aktive latente Steuern sind für die Prognose der wirtschaftlichen Lage ungeeignet, da die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu unsicher sind.
  • Weitere Argumente des Klägers: Das BAG wies auch die weiteren Argumente des Klägers zurück, wie z.B. die Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen, die wirtschaftliche Lage des Pension-Trusts und die angebliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass aktive latente Steuern nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens

im Rahmen einer Betriebsrentenanpassungsprüfung herangezogen werden können.

Arbeitgeber können sich bei der Ablehnung einer Anpassung weiterhin auf ihre handelsrechtlichen Jahresabschlüsse stützen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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