Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10

Mai 11, 2022

Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 3 AZR 477/10 betrifft die Klage einer Krankenschwester gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Betriebsrente gemäß dem Ruhegeldgesetz.

Die Klägerin war von 1966 bis 1971 und von 1972 bis 1979 beim Beklagten beschäftigt und verließ das Unternehmen jeweils vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres.

Gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes erhielt die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft auf Ruhegeld, da sie nicht die erforderliche Zusagedauer oder Betriebszugehörigkeitsdauer erfüllte.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung alters- und geschlechtsdiskriminierend sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Das Bundesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Revision zurück und stellte fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht verstießen.

Die Regelungen seien durch objektive Gründe gerechtfertigt und dienten dem Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und die Arbeitgeber nicht durch eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit von Betriebsrentenleistungen zu belasten.

Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Sachverhalt

III. Rechtsstreit und Entscheidungen der Vorinstanzen

IV. Rechtsfragen und Streitpunkte

V. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 3 AZR 477/10)

A. Feststellungen des BAG

B. Prüfung der Ansprüche der Klägerin

C. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen

VI. Schlussfolgerungen und rechtliche Würdigung

VII. Fazit und Zusammenfassung

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 2010 – 4 Sa 40/09 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10

Anmerkung

Der Begriff „Verfall von Versorgungszusagen“ bezieht sich in der Regel auf die Situation, in der Ansprüche oder Zusagen, die einem Mitarbeiter im Rahmen eines betrieblichen Versorgungswerks oder einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) gemacht wurden, erlöschen oder nicht mehr gültig sind. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, und es gibt bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die solche Situationen regeln.

Gründe für den Verfall von Versorgungszusagen:

  1. Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen: In Deutschland gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das besagt, dass eine Versorgungszusage unverfallbar wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, z. B. eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit oder das Erreichen eines bestimmten Alters.
  2. Nicht-Erfüllung der vertraglichen Bedingungen: Wenn die Bedingungen, unter denen die Versorgungszusage gemacht wurde, nicht erfüllt werden, kann die Zusage verfallen.
  3. Auflösung des Unternehmens: In bestimmten Fällen kann die Auflösung oder Insolvenz eines Unternehmens dazu führen, dass Versorgungszusagen nicht mehr erfüllt werden können, obwohl hier in Deutschland der Pensionssicherungsverein einspringen kann, um Rentenanwartschaften abzusichern.
  4. Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen: Gesetzesänderungen können ebenfalls Einfluss auf die Gültigkeit oder Bedingungen von Versorgungszusagen haben.

Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10

Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen:

  • Gesetzliche Unverfallbarkeit: In Deutschland gilt eine gesetzliche Unverfallbarkeitsregel, die besagt, dass eine Versorgungszusage nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers unverfallbar wird.
  • Vertragsrechtliche Vereinbarungen: Arbeitgeber können vertraglich weitere Bedingungen zur Unverfallbarkeit festlegen, solange diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben.

Schutzmechanismen:

  • Pensionssicherungsverein: Dieser sichert bei Insolvenz eines Unternehmens die Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungen ab.
  • Informationspflichten: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer über die Bedingungen ihrer Versorgungszusagen und über Änderungen, die diese betreffen, zu informieren.

Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Bedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Versorgungszusagen verstehen, um mögliche Verluste oder rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Bedingungen und Konsequenzen im individuellen Fall zu klären.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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