Betriebsrentengesetz – Verfall Versorgungsanwartschaften bei Ausscheiden vor Vollendung 35 Lebensjahr – BAG 3 AZR 477/10
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 3 AZR 477/10 betrifft die Klage einer Krankenschwester gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Betriebsrente gemäß dem Ruhegeldgesetz.
Die Klägerin war von 1966 bis 1971 und von 1972 bis 1979 beim Beklagten beschäftigt und verließ das Unternehmen jeweils vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres.
Gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes erhielt die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft auf Ruhegeld, da sie nicht die erforderliche Zusagedauer oder Betriebszugehörigkeitsdauer erfüllte.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung alters- und geschlechtsdiskriminierend sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Das Bundesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Revision zurück und stellte fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht verstießen.
Die Regelungen seien durch objektive Gründe gerechtfertigt und dienten dem Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und die Arbeitgeber nicht durch eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit von Betriebsrentenleistungen zu belasten.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Rechtsstreit und Entscheidungen der Vorinstanzen
IV. Rechtsfragen und Streitpunkte
V. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 3 AZR 477/10)
A. Feststellungen des BAG
B. Prüfung der Ansprüche der Klägerin
C. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen
VI. Schlussfolgerungen und rechtliche Würdigung
VII. Fazit und Zusammenfassung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 2010 – 4 Sa 40/09 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Begriff „Verfall von Versorgungszusagen“ bezieht sich in der Regel auf die Situation, in der Ansprüche oder Zusagen, die einem Mitarbeiter im Rahmen eines betrieblichen Versorgungswerks oder einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) gemacht wurden, erlöschen oder nicht mehr gültig sind. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, und es gibt bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen, die solche Situationen regeln.
Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Bedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Versorgungszusagen verstehen, um mögliche Verluste oder rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Bedingungen und Konsequenzen im individuellen Fall zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.