Betriebsübergang – Widersprecher – Restbetrieb – Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz – regelmäßige Beschäftigtenanzahl

Januar 2, 2026

Betriebsübergang – Widersprecher – Restbetrieb – Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz – regelmäßige Beschäftigtenanzahl

Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer
Entscheidungsdatum: 25.07.2025
Aktenzeichen: 12 SLa 640/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0725.12SLA640.25.00
Dokumenttyp: Urteil

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg vom 25.07.2025.

Sieg vor Gericht: Warum ein Konstrukteur seinen Job behalten darf

In diesem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage: Wann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, wenn eine Firma Teile ihres Geschäfts verkauft und nur ein kleiner „Rest“ der Belegschaft übrig bleibt? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen, die Arbeitnehmern den Rücken stärkt.

Worum ging es in dem Streit?

Ein Mann war seit über 20 Jahren als Konstrukteur bei einem sehr großen Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2023 entschied sich die Firma, einen Teil des Geschäfts an ein anderes Unternehmen zu verkaufen. Bei so einem „Betriebsübergang“ wechseln die Mitarbeiter normalerweise automatisch zum neuen Besitzer.

Der Kläger und 37 weitere Kollegen wollten das jedoch nicht. Sie machten von ihrem Recht Gebrauch, dem Übergang zu widersprechen. Das bedeutet: Sie blieben rechtlich gesehen bei ihrem alten Arbeitgeber.

Die Entstehung des „Restbetriebs“

Die Firma reagierte darauf, indem sie diese 38 Personen in einem sogenannten „Restbetrieb“ zusammenfasste. Dieser Restbetrieb hatte nur ein Ziel: Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter so schnell wie möglich zu beenden. Über die nächsten Monate hinweg verließen viele dieser Kollegen das Unternehmen – zum Beispiel durch Vorruhestand oder Versetzungen.

Als die Firma dem Konstrukteur schließlich kündigte, waren in diesem Restbetrieb nur noch fünf Personen übrig.

Betriebsübergang – Widersprecher – Restbetrieb – Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz – regelmäßige Beschäftigtenanzahl

Das Problem mit der Mitarbeiterzahl

Hier liegt der Kern des Problems: Das Kündigungsschutzgesetz gilt normalerweise erst, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. Die Firma argumentierte daher: „Zum Zeitpunkt der Kündigung waren wir nur noch zu fünft im Restbetrieb. Also gilt das Gesetz nicht, und wir dürfen ohne besonderen Grund kündigen.“

Das Gericht sah das jedoch anders.

Die Entscheidung des Gerichts: Schutz trotz kleiner Gruppe

Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Sie erfahren hier, warum die Richter so urteilten:

Entscheidend ist der Plan der Firma

Das Gericht legte fest, dass man nicht einfach nur auf die Zahl der Mitarbeiter am Tag der Kündigung schauen darf. Wenn eine Firma einen festen Plan hat, Personal schrittweise abzubauen, zählt die Mitarbeiterzahl zu dem Zeitpunkt, als dieser Plan begann.

Im Juli 2023, als der Restbetrieb gegründet wurde, waren es noch 38 Mitarbeiter. Da die Firma von Anfang an vorhatte, diese Gruppe auf Null zu reduzieren, bleibt diese hohe Zahl für den Kündigungsschutz maßgeblich. Man darf den Schutz nicht dadurch umgehen, dass man einfach wartet, bis die Gruppe klein genug geschrumpft ist.

Es gab andere freie Stellen

Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage: Hätte der Mann woanders im Unternehmen arbeiten können? Da die Firma insgesamt rund 49.000 Mitarbeiter hat, gibt es dort viele Stellen.

Der Kläger war fleißig und hatte sich auf 41 interne Stellen beworben. Die Firma behauptete zwar, keine dieser Stellen hätte gepasst. Aber vor Gericht reicht so eine pauschale Aussage nicht aus. Die Firma hätte für jede einzelne Stelle genau erklären müssen, warum der Kläger dafür nicht geeignet war. Da sie das nicht tat, verlor sie diesen Punkt.

Was das Urteil für Sie als Leser bedeutet

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für den Arbeitnehmerschutz in Deutschland. Es verhindert, dass große Konzerne durch geschickte Aufteilungen in „Restbetriebe“ den Kündigungsschutz ihrer langjährigen Mitarbeiter aushebeln.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Schutz bleibt bestehen: Wenn eine Firma plant, viele Leute zu entlassen, gilt die ursprüngliche Mitarbeiterzahl als Maßstab für den Kündigungsschutz.
  • Widerspruch ist kein Kündigungsgrund: Nur weil Sie einem Firmenübergang widersprechen, verlieren Sie nicht sofort Ihre Rechte.
  • Pflicht zur Weiterbeschäftigung: Große Unternehmen müssen ernsthaft prüfen, ob ein Mitarbeiter auf einem anderen freien Platz arbeiten kann, bevor sie ihn entlassen.

Wie geht es für den Konstrukteur weiter?

Die Firma wurde verurteilt, den Mann vorerst weiter als Konstrukteur zu beschäftigen. Die Kündigung wurde aufgehoben, da sie „sozial ungerechtfertigt“ war. Das bedeutet, es gab keinen ausreichend schweren Grund, das Arbeitsverhältnis nach so langer Zeit zu beenden, solange es noch irgendwo im Unternehmen Arbeit für ihn gibt.

Das Urteil zeigt deutlich: Wer lange in einem Betrieb arbeitet und sich wehrt, hat oft gute Karten – selbst wenn der Arbeitgeber versucht, durch interne Umstrukturierungen die Regeln zu seinen Gunsten zu biegen. Das Gericht hat hier für Klarheit und Gerechtigkeit gesorgt.

RA und Notar Krau

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