Betriebsvereinbarung Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld
BAG 1 AZR 988/06
Sachverhalt:
Die Kläger, Arbeitnehmer eines Automobilherstellers, stritten mit ihrem Arbeitgeber über die Höhe des Weihnachtsgelds für das Jahr 2005.
Bis 2001 wurde ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt.
Im Jahr 2002 wurde eine Betriebsvereinbarung (GBV 2002) geschlossen, die für die Jahre 2002 bis 2005 eine gestaffelte Reduzierung des Weihnachtsgelds vorsah.
Im Jahr 2005 wurde eine weitere Betriebsvereinbarung (GBV 2005) abgeschlossen, die die Regelung der GBV 2002 für das Jahr 2005 abänderte
und das Weihnachtsgeld erneut reduzierte.
Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen aufgrund der GBV 2002 ein höheres Weihnachtsgeld zustehe und die GBV 2005 ihre Besitzstände verletze.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revisionen der Kläger zurück.
Den Klägern steht kein Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 zu.
Begründung:
Wesentliche Punkte:
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Möglichkeit der Abänderung von Betriebsvereinbarungen und die Grenzen des Vertrauensschutzes der Arbeitnehmer.
Es zeigt, dass eine spätere Betriebsvereinbarung eine frühere ablösen kann, solange dadurch keine bestehenden Besitzstände der Arbeitnehmer verletzt werden.
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