Betriebsvereinbarung Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld
BAG 1 AZR 988/06
Sachverhalt:
Die Kläger, Arbeitnehmer eines Automobilherstellers, stritten mit ihrem Arbeitgeber über die Höhe des Weihnachtsgelds für das Jahr 2005.
Bis 2001 wurde ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt.
Im Jahr 2002 wurde eine Betriebsvereinbarung (GBV 2002) geschlossen, die für die Jahre 2002 bis 2005 eine gestaffelte Reduzierung des Weihnachtsgelds vorsah.
Im Jahr 2005 wurde eine weitere Betriebsvereinbarung (GBV 2005) abgeschlossen, die die Regelung der GBV 2002 für das Jahr 2005 abänderte
und das Weihnachtsgeld erneut reduzierte.
Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen aufgrund der GBV 2002 ein höheres Weihnachtsgeld zustehe und die GBV 2005 ihre Besitzstände verletze.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Revisionen der Kläger zurück.
Den Klägern steht kein Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 zu.
Begründung:
Wesentliche Punkte:
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Möglichkeit der Abänderung von Betriebsvereinbarungen und die Grenzen des Vertrauensschutzes der Arbeitnehmer.
Es zeigt, dass eine spätere Betriebsvereinbarung eine frühere ablösen kann, solange dadurch keine bestehenden Besitzstände der Arbeitnehmer verletzt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.