Betriebsvereinbarung Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld

Oktober 20, 2017

Betriebsvereinbarung Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld

BAG 1 AZR 988/06

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Kläger, Arbeitnehmer eines Automobilherstellers, stritten mit ihrem Arbeitgeber über die Höhe des Weihnachtsgelds für das Jahr 2005.

Bis 2001 wurde ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld gezahlt.

Im Jahr 2002 wurde eine Betriebsvereinbarung (GBV 2002) geschlossen, die für die Jahre 2002 bis 2005 eine gestaffelte Reduzierung des Weihnachtsgelds vorsah.

Im Jahr 2005 wurde eine weitere Betriebsvereinbarung (GBV 2005) abgeschlossen, die die Regelung der GBV 2002 für das Jahr 2005 abänderte

und das Weihnachtsgeld erneut reduzierte.

Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen aufgrund der GBV 2002 ein höheres Weihnachtsgeld zustehe und die GBV 2005 ihre Besitzstände verletze.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revisionen der Kläger zurück.

Den Klägern steht kein Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 zu.

Betriebsvereinbarung Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld

Begründung:

  • Ablösung der GBV 2002: Die Regelung der GBV 2002 über die Höhe des Weihnachtsgelds 2005 wurde durch die GBV 2005 wirksam abgelöst.
  • Keine Verletzung von Besitzständen: Die GBV 2005 greift nicht in unzulässiger Weise in bestehende Besitzstände der Kläger ein, da ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2005 noch kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2005 zustand.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Die GBV 2005 verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Kläger nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmergruppen.

Wesentliche Punkte:

  • Abänderbarkeit von Betriebsvereinbarungen: Betriebsvereinbarungen können jederzeit für die Zukunft geändert werden, auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer.
  • Vertrauensschutz: Änderungen von Betriebsvereinbarungen dürfen nicht in unzulässiger Weise in bestehende Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Betriebsvereinbarungen müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und dürfen nicht einzelne Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund schlechter stellen.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Möglichkeit der Abänderung von Betriebsvereinbarungen und die Grenzen des Vertrauensschutzes der Arbeitnehmer.

Es zeigt, dass eine spätere Betriebsvereinbarung eine frühere ablösen kann, solange dadurch keine bestehenden Besitzstände der Arbeitnehmer verletzt werden.

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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