Betriebsvermögen als junges Verwaltungsvermögen – FG Köln 7 K 594/16

September 21, 2020

Betriebsvermögen als junges Verwaltungsvermögen – FG Köln 7 K 594/16

Kernaussage:

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Erfassung eines Teils des geerbten

Betriebsvermögens

als „junges Verwaltungsvermögen“, das von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

Es stellte klar, dass auch Vermögensumschichtungen innerhalb eines Betriebs zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen führen können.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte Anteile an einer GmbH und einer KG.
  • Das Finanzamt qualifizierte einen Teil des Betriebsvermögens der KG als „junges Verwaltungsvermögen“ und gewährte dafür keine Steuerbefreiung.
  • Die Klägerin klagte gegen diese Entscheidung.

Streitpunkt:

  • Die zentrale Frage war, ob bestimmte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der KG als „junges Verwaltungsvermögen“ zu qualifizieren sind.
  • Konkret ging es um Fondsanteile, die durch Kauf und Wiederanlage von Ausschüttungen erworben wurden, sowie um Grundbesitz und weitere Fondsanteile, die durch eine Verschmelzung auf die KG übergegangen waren.

Betriebsvermögen als junges Verwaltungsvermögen – FG Köln 7 K 594/16

Argumentation der Klägerin:

  • Die Klägerin argumentierte, dass nur Verwaltungsvermögen, das von außen in den Betrieb eingebracht wurde, als „junges Verwaltungsvermögen“ zu qualifizieren sei.
  • Vermögensumschichtungen innerhalb des Betriebs sollten nicht dazu führen.
  • Sie berief sich auf den Gesetzeszweck und eine teleologische Reduktion der entsprechenden Vorschrift.
  • Sie argumentierte auch, dass die Verschmelzung nicht zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen führen dürfe, da das Vermögen bereits vorher zum Betriebsvermögen der KG gehört habe.

Argumentation des Beklagten (Finanzamt):

  • Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde, als „junges Verwaltungsvermögen“ gilt.
  • Dies gelte auch für Umschichtungen innerhalb des Betriebsvermögens.
  • Auch das durch die Verschmelzung erworbene Vermögen sei als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, da es vorher nicht zum Betriebsvermögen der KG gehört habe.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
  • Es stellte klar, dass auch Vermögensumschichtungen innerhalb eines Betriebs zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen führen können.
  • Entscheidend sei allein der Bestand im Besteuerungszeitpunkt, nicht die Herkunft des Verwaltungsvermögens.
  • Auch das durch die Verschmelzung erworbene Vermögen sei als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, da es vorher nicht zum Betriebsvermögen der KG gehört habe.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Vorschriften zum jungen Verwaltungsvermögen streng auszulegen sind.
  • Auch Vermögensumschichtungen innerhalb eines Betriebs können dazu führen, dass Verwaltungsvermögen als „jung“ qualifiziert wird und somit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
  • Dies gilt auch für Vermögen, das durch eine Verschmelzung erworben wurde, wenn es vorher nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehörte.

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Gegenstand des Verfahrens
    • Beteiligte Parteien und deren Rollen
  2. Tenor
    • Urteil des Gerichts
    • Kostenentscheidung
    • Zulassung der Revision
  3. Tatbestand
    • Hintergrund des Falls
    • Erbvertrag und Vermächtnis
    • Feststellungsbescheid und Steuerberechnung
    • Streitpunkt: Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen
  4. Rechtlicher Hintergrund
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen (ErbStG, BewG, AO)
    • Definition und Bedeutung von jungem Verwaltungsvermögen
  5. Argumentation der Beteiligten
    • Argumente der Klägerin
      • Definition und Bedeutung von Verwaltungsvermögen
      • Interpretation des Gesetzeszwecks und der teleologischen Reduktion
      • Spezielle Argumente zur Vermögensumschichtung und Verschmelzung
    • Argumente des Beklagten
      • Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
      • Gesetzeszweck und Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen
      • spezifische Fälle von Verwaltungsvermögen und deren Behandlung
  6. Verfahrensverlauf
    • Einspruchsverfahren und Entscheidung
    • Klageerhebung und mündliche Verhandlung
  7. Entscheidungsgründe
    • Bewertung der durch Kauf und Wiederanlage erworbenen Fondsanteile
    • Analyse der Verschmelzung und des dadurch erworbenen Betriebsvermögens
    • Rechtliche Würdigung und Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
    • Abwägung der Argumente und rechtliche Schlussfolgerungen
  8. Ergebnis
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Bestätigung der Erbschaftsteuerfestsetzung
    • Ablehnung der Klage
  9. Kostenentscheidung
    • Kostenverteilung gemäß FGO
    • Regelung der außergerichtlichen Kosten
  10. Rechtsmittel
    • Zulassung der Revision
    • Begründung der Entscheidung zur Rechtsfortbildung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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