Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein

Mai 16, 2025

Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein

Bundesfinanzhof 13. August 2020 – Nummer 034/20 – Urteile vom 22.01.2020
II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen. Es geht um die Erbschaft- und Schenkungsteuer und die sogenannte Begünstigung von Betriebsvermögen.

Was bedeutet das für Sie als Erblasser oder Beschenkter?

Stellen Sie sich vor, Sie hinterlassen Ihrem Nachfolger ein gut laufendes Unternehmen oder Sie erhalten eines geschenkt.

Das Gesetz sieht eigentlich vor, dass Betriebsvermögen steuerlich begünstigt wird. Dies soll das Unternehmen schützen.

Die Sache mit dem „jungen“ Verwaltungsvermögen

Es gibt aber eine Ausnahme: das „junge“ Verwaltungsvermögen.

Dazu gehören zum Beispiel Wertpapiere, die dem Betrieb erst kurz vor der Erbschaft oder Schenkung hinzugefügt wurden – genauer gesagt, innerhalb der letzten zwei Jahre.

Solches junges Verwaltungsvermögen wird steuerlich nicht begünstigt.

Warum gibt es diese Regelung?

Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Vermögen kurz vor einer Erbschaft oder Schenkung schnell in den Betrieb „geschleust“ wird, nur um Steuern zu sparen. Das wäre ein Missbrauch.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Nun kommt der wichtige Punkt:

Der BFH hat entschieden, dass diese Ausnahme auch dann gilt, wenn keine böse Absicht dahintersteckt.

Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein

Selbst wenn Sie also beispielsweise Wertpapiere aus ganz normalen betrieblichen Mitteln gekauft oder einfach nur innerhalb des Betriebs umgeschichtet haben,

fällt die Steuerbegünstigung weg, wenn dies innerhalb der Zwei-Jahres-Frist geschah.

Keine Rolle spielt, warum Sie das Vermögen erworben haben

Das Gericht sagt klar: Es ist egal, ob Sie missbrauchen wollten oder nicht. Entscheidend ist nur, wann das Vermögen dem Betrieb zugeordnet wurde.

Was bedeutet das konkret?

Wenn Sie also in den letzten zwei Jahren vor einer Erbschaft oder Schenkung bestimmte Vermögenswerte in Ihren Betrieb eingebracht haben, sollten Sie sich bewusst sein, dass diese möglicherweise nicht steuerlich begünstigt werden.

Wichtig für Sie:

Dieses Urteil betrifft Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012.

Das Gesetz wurde danach geändert und enthält nun detailliertere Regeln zum Verwaltungsvermögen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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