Betriebsvermögen kein Erlass Erbschaftsteuernachforderung bei Insolvenz

Januar 14, 2018

Betriebsvermögen kein Erlass Erbschaftsteuernachforderung bei Insolvenz

FG Münster 3 K 3877/07 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil 3 K 3877/07 Erb, dass die Klage der Kläger, zwei Brüder, abgewiesen wurde.

Die Kläger hatten den Erlass einer Erbschaftsteuernachforderung begehrt, die aufgrund des Verkaufs von Betriebsvermögen (BV) innerhalb der gesetzlichen Behaltensfrist entstand.

Der Nachlass, den sie 1996 nach dem Tod ihres Vaters erhielten, umfasste unter anderem Anteile an einer GmbH & Co. KG, die im Jahr 2001 insolvent wurde, was zum Verkauf des BV führte.

Da dieser Verkauf innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stattfand, forderte das Finanzamt eine Steuernachzahlung.

Die Kläger argumentierten, dass die Insolvenz unvermeidbar gewesen sei und sie keine Kontrolle über den Verkauf des BV gehabt hätten.

Sie hatten versucht, die Insolvenz abzuwenden, unter anderem durch finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern.

Darüber hinaus seien nur 2,5 Monate der Behaltensfrist nicht eingehalten worden, was aus ihrer Sicht eine besondere Härte darstellte.

Betriebsvermögen kein Erlass Erbschaftsteuernachforderung bei Insolvenz

Das Finanzgericht wies jedoch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig von den Gründen für die Veräußerung des BV eintritt.

Eine teleologische Reduktion des Gesetzes, das heißt eine abweichende Auslegung zugunsten der Kläger, sei nicht möglich.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte sein Ermessen korrekt ausgeübt habe, indem er den Erlass der Steuer weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen gewährte.

Die finanzielle Situation der Kläger rechtfertigte ebenfalls keinen Erlass, da sie in der Lage gewesen waren, die Steuer durch ein Darlehen innerhalb der Familie zu bezahlen.

Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtslage weiter zu klären.

RA und Notar Krau

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