Betriebsvermögen kein Erlass Erbschaftsteuernachforderung bei Insolvenz
FG Münster 3 K 3877/07 Erb
RA und Notar Krau
Das Finanzgericht Münster entschied im Urteil 3 K 3877/07 Erb, dass die Klage der Kläger, zwei Brüder, abgewiesen wurde.
Die Kläger hatten den Erlass einer Erbschaftsteuernachforderung begehrt, die aufgrund des Verkaufs von Betriebsvermögen (BV) innerhalb der gesetzlichen Behaltensfrist entstand.
Der Nachlass, den sie 1996 nach dem Tod ihres Vaters erhielten, umfasste unter anderem Anteile an einer GmbH & Co. KG, die im Jahr 2001 insolvent wurde, was zum Verkauf des BV führte.
Da dieser Verkauf innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) stattfand, forderte das Finanzamt eine Steuernachzahlung.
Die Kläger argumentierten, dass die Insolvenz unvermeidbar gewesen sei und sie keine Kontrolle über den Verkauf des BV gehabt hätten.
Sie hatten versucht, die Insolvenz abzuwenden, unter anderem durch finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern.
Darüber hinaus seien nur 2,5 Monate der Behaltensfrist nicht eingehalten worden, was aus ihrer Sicht eine besondere Härte darstellte.
Das Finanzgericht wies jedoch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Wegfall der Steuerbefreiung unabhängig von den Gründen für die Veräußerung des BV eintritt.
Eine teleologische Reduktion des Gesetzes, das heißt eine abweichende Auslegung zugunsten der Kläger, sei nicht möglich.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte sein Ermessen korrekt ausgeübt habe, indem er den Erlass der Steuer weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen gewährte.
Die finanzielle Situation der Kläger rechtfertigte ebenfalls keinen Erlass, da sie in der Lage gewesen waren, die Steuer durch ein Darlehen innerhalb der Familie zu bezahlen.
Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtslage weiter zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.