Betriebsvermögensfreibetrag § 13 II a ErbStG aF – FG Münster 3 K 8565/97 Erb, Urteil vom 06.12.2001 – Erbschaftsteuer
In dem Urteil vom 06.12.2001 des Finanzgerichts Münster (3 K 8565/97 Erb) ging es um die Frage, ob der Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13 Abs. 2a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gewährt werden sollte.
Der Fall betraf die vorzeitige Übertragung von Betriebsvermögen durch die Erblasserin an ihre Tochter gegen Zahlung einer lebenslangen Versorgungsleistung.
Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung des Betriebsvermögens teilweise gekürzt, da es die Übertragung als teilentgeltlich ansah und somit einen Verstoß gegen die Behaltensregelung des ErbStG annahm.
Die Klägerin argumentierte, dass diese Übertragung im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft erfolgte und daher nicht als Veräußerung im Sinne des ErbStG betrachtet werden sollte.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und gewährte den vollen Betriebsvermögensfreibetrag.
Es argumentierte, dass die Übertragung nicht als Veräußerung im Sinne des ErbStG angesehen werden sollte, insbesondere wenn sie im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft erfolgte.
Die Behaltensfrist sollte verhindern, dass die Steuervergünstigung ohne eigenen Fortführungseinsatz für das Unternehmen genutzt wird, was hier nicht der Fall war.
Das Gericht ließ zudem die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hatte.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falles
B. Streitfrage
II. Sachverhalt
A. Personen und Beteiligte
B. Testament und Vermögensübertragung
C. Schenkungsteuererklärung
III. Entscheidung des Finanzamts
A. Bewertung der Übertragung
B. Berechnung der Schenkungsteuer
C. Kürzung des Freibetrags
IV. Klage der Klägerin
A. Argumente der Klägerin
B. Bezugnahme auf ertragsteuerliche Grundsätze
C. Ablehnung der Auffassung des Finanzamts
V. Gerichtsentscheidung
A. Interpretation des Begriffs “Veräußerung”
B. Anwendung ertragsteuerlicher Grundsätze
C. Berechnung der Erbschaftsteuer
D. Zulassung der Revision
VI. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
A. Ergebnis des Gerichtsverfahrens
B. Bedeutung der Entscheidung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.