Betriebsvermögensfreibetrag § 13 IIa Nr 2 ErbStG – FG Köln 9 K 3558/98 – Schenkungsteuer Änderung Beantragung nach Bestandskraft
In diesem Rechtsstreit geht es darum, ob der Kläger den Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG rückwirkend geltend machen kann, nachdem der Schenkungsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.
Der Kläger erwarb Anteile an einer GmbH & Co. KG durch Schenkung und beantragte die Inanspruchnahme des Freibetrags.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Bescheid bereits bestandskräftig sei.
Der Kläger argumentiert, dass die Erklärung des Schenkers rückwirkend sei und somit der Bescheid geändert werden könne.
Das Finanzamt bestreitet dies und argumentiert, dass die Erklärung des Schenkers keine rückwirkende Wirkung habe und der Bescheid daher nicht geändert werden könne.
Das Finanzgericht Köln gibt der Klage statt und verpflichtet das Finanzamt, den Freibetrag zu berücksichtigen.
Es argumentiert, dass die Erklärung des Schenkers rückwirkend wirksam ist und somit eine Änderung des Bescheids gemäß § 175 Abs. 1 AO möglich ist.
Zudem erfüllt die Schenkung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags gemäß § 13 Abs. 2a Nr. 2 ErbStG a.F.
Die Entscheidung des Finanzgerichts basiert auf der Auffassung, dass die Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. eine rückwirkende Wirkung hat und somit eine Änderung des Steuerbescheids möglich ist.
Es wird auch festgestellt, dass die Schenkung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags erfüllt.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Rechtsstreit
IV. Entscheidung des Finanzgerichts Köln
V. Ergebnis
VI. Anmerkung
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.