
Betriebsvermögensfreibetrag Erbschaftsteuer mehrere Erwerber
FG Münster 3 K 5581/02 Erb + 3 K 5582/02 Erb
In dem Urteil des Finanzgerichts Münster ging es um die Frage, wie der Betriebsvermögensfreibetrag nach Paragraf 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Fall mehrerer Erwerber aufzuteilen ist.
Der Erblasser hinterließ seiner Ehefrau und seinen sechs Kindern Anteile an einer deutschen GmbH.
Zwei der Kinder hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und unterlagen somit der deutschen Erbschaftsteuer.
Das Finanzamt setzte den Freibetrag in Höhe von 500.000 DM nur anteilig für die beiden inländischen Erwerber an, was zu einem Freibetrag von jeweils 71.429 DM führte.
Die Kläger argumentierten, dass der Freibetrag in Höhe von 500.000 DM nur auf die zwei inländischen Erwerber aufzuteilen sei,
da die übrigen Erben nicht in Deutschland steuerpflichtig seien und der Freibetrag für diese ins Leere liefe.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und lehnte die Klage ab.
Es urteilte, dass der Freibetrag grundsätzlich auf alle Erwerber zu verteilen sei, unabhängig davon, ob sie in Deutschland steuerpflichtig seien oder nicht.
Der Erblasser hätte die Möglichkeit gehabt, eine andere Verteilung des Freibetrags schriftlich zu bestimmen, was er jedoch versäumt habe.
Daher gelte die gesetzliche Regelung, die eine Aufteilung nach Köpfen vorsieht.
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des Paragraf 13a ErbStG weder gegen das Grundgesetz verstößt noch unpraktikabel sei.
Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt.
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