Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Juni 24, 2018
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Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

OLG Düsseldorf  I-7 U 170/12

Urteil 19.07.2013

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied am 19. Juli 2013 in einem Fall  in dem die Klägerin,

die Halbschwester des Beklagten, gegen den Beklagten, ihren Bruder, Ansprüche aus einem Erbverzicht geltend machte.

Die Klägerin hatte 1988 einen notariell beurkundeten Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht unterzeichnet,

in dem sie sich gegen eine Zahlung von 190.000 DM vom Erb- und Pflichtteilsrecht sowie von jeglichen Zuwendungen,

einschließlich eines Vermächtnisses aus einem gemeinschaftlichen Testament von 1980, lossagte.

Das Testament war von einem Notar beurkundet worden, der der Schwiegervater des Beklagten war.

Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Die Klägerin hielt sowohl das Testament als auch den Verzichtsvertrag für unwirksam und verlangte die Feststellung ihrer Miterbenstellung.

Ihre Klage sowie die darauffolgende Berufung blieben erfolglos.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin durch ihren Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht an der Geltendmachung von Erbansprüchen gehindert sei.

Die notarielle Beurkundung dieser Verzichtserklärungen war wirksam und nicht nach den Paragrafen 7 oder 27 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) unwirksam.

Das Gericht argumentierte, dass der Beklagte durch den Verzicht der Klägerin keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erhalten habe,

da eine Verbesserung seiner Erb- und Pflichtteilsquote nur eine mittelbare Folge des Verzichts war.

Zudem sei das Testament von 1980, soweit es den Beklagten begünstigte, unwirksam, da der beurkundende Notar mit dem Begünstigten verwandt war.

Da der Verzicht jedoch unabhängig von der möglichen Unwirksamkeit des Testaments war, blieb er bestehen.

Beurkundung eines Erb- Pflichtteils- und Zuwendungsverzichts

Das OLG Düsseldorf bestätigte damit die Wirksamkeit des Verzichtsvertrages und wies die Ansprüche der Klägerin ab,

da der Erb- und Pflichtteilsverzicht rechtsgültig war und keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil für den Beklagten darstellte.

RA und Notar Krau

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