Bevollmächtigung bei Übertragung von Grundstücken
Im Grundstücksverkehr, also beim Kauf, Verkauf oder der Belastung von Immobilien, spielen Vollmachten eine entscheidende Rolle. Da es hier um hohe Werte und rechtliche Sicherheit geht, gelten besonders strenge Regeln. Ein aktueller juristischer Überblick verdeutlicht, worauf Laien und Profis achten müssen, damit Verträge vor dem Grundbuchamt Bestand haben.
Wer jemanden bevollmächtigt, in seinem Namen ein Grundstück zu verkaufen, kann dies nicht einfach handschriftlich auf einem Blatt Papier tun. Das Grundbuchamt stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht.
Besondere Stellen dürfen ebenfalls Unterschriften beglaubigen, etwa die „Ratschreiber“ in Baden-Württemberg oder Ortsgerichtsvorsteher in Hessen. Auch Betreuungsbehörden können dies für Vorsorgevollmachten tun.
Ein wichtiger Bereich sind Vollmachten, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig bleiben. Das ist praktisch, weil Erben oft Monate auf einen Erbschein warten müssen, aber das Haus des Verstorbenen bereits verkaufen oder Rechnungen bezahlen wollen.
Es gibt seit 2023 eine wichtige Änderung: Wenn eine Vollmacht von einer Betreuungsbehörde (statt von einem Notar) beglaubigt wurde, verliert diese Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung für das Grundbuchamt. Die Vollmacht ist zwar rechtlich noch gültig, aber das Grundbuchamt darf sie nicht mehr als Beweis akzeptieren. Wer möchte, dass sein Bevollmächtigter die Immobilie nach dem Tod reibungslos abwickeln kann, sollte die Vollmacht daher besser notariell beglaubigen lassen.
Ein Bevollmächtigter vertritt nach dem Tod die Erben. Er muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht beweisen, wer genau die Erben sind. Er kann direkt handeln. Das gilt jedoch nur für Geschäfte, die den Nachlass betreffen (wie den Verkauf des Hauses). Er kann die Vollmacht jedoch nicht nutzen, um das Erbe unter den Miterben aufzuteilen, da dies die persönlichen Rechte der Erben berührt.
Haben Sie schon einmal ein Haus gekauft? Dann haben Sie vielleicht im Vertrag gelesen, dass Sie die „Angestellten des Notars“ bevollmächtigen. Dies ist ein Standardvorgehen.
Diese sogenannten Angestelltenvollmachten dienen dazu, den Vertrag später zu korrigieren oder zu ergänzen, ohne dass Käufer und Verkäufer erneut persönlich zum Notar kommen müssen. Der Notar überwacht hierbei seine Mitarbeiter. Es ist sogar zulässig, die Vollmacht allgemein an die „jeweiligen Angestellten“ zu erteilen, ohne Namen zu nennen. Wichtig ist jedoch: Diese Mitarbeiter dürfen die Vollmacht meist nur für die Abwicklung des Kaufvertrags nutzen, nicht für neue, unabhängige Geschäfte (wie die Bestellung einer hohen Grundschuld ohne Sachgrund).
Das Grundbuchamt darf normalerweise darauf vertrauen, dass eine Vollmacht noch gültig ist, solange der Bevollmächtigte das Original oder eine offizielle Ausfertigung vorlegen kann. Erst wenn das Amt konkrete Hinweise hat, dass der Vollmachtgeber verstorben ist oder die Vollmacht widerrufen wurde, muss es nachhaken.
Jeder Miterbe hat übrigens das Recht, eine vom Verstorbenen erteilte Vollmacht für die Zukunft zu widerrufen. Sobald einer von mehreren Erben „Stopp“ sagt, kann der Bevollmächtigte nicht mehr allein über das Grundstück entscheiden.