
Beweis des ersten Anscheins Zustellung Einwurf-Einschreiben
BAG 2 AZR 213/23
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23) befasst sich mit einem Streit zwischen einer Klägerin
und der Deutschen Post AG über den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten beendet wurde.
Die Klägerin war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2022 endete, da das Kündigungsschreiben nicht am 30. September 2021
zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt worden sei und sie es daher erst am 1. Oktober 2021 erhalten habe.
Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2021 endete, da das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß am 30. September 2021 zugestellt worden sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte dieses Urteil.
Die Klägerin legte Revision ein, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb.
Das BAG entschied, dass die Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2021 wirksam war, da das Kündigungsschreiben am 30. September 2021
zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt wurde.
Im Kern der Entscheidung steht die Frage, wann ein Kündigungsschreiben als zugestellt gilt. Laut ständiger Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) geht ein schriftliches
Kündigungsschreiben unter Abwesenden zu, sobald es in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird.
Dabei spielt es keine Rolle, wann der Empfänger das Schreiben tatsächlich entnimmt; entscheidend ist, dass er die Möglichkeit hatte, es zur Kenntnis zu nehmen.
Das BAG stellte fest, dass es einen „Beweis des ersten Anscheins“ dafür gibt, dass Briefe der Deutschen Post AG zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt werden.
Dies bedeutet, dass typischerweise davon ausgegangen wird, dass ein Brief, der durch einen Postbediensteten zugestellt wird, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Post erfolgt.
Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen, da sie keine konkreten Umstände vorbrachte, die auf eine abweichende Zustellzeit hindeuteten.
Stattdessen beschränkte sie sich auf eine Erklärung mit Nichtwissen, was für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht ausreicht.
Damit bestätigte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2021 wirksam war.
Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des „Beweises des ersten Anscheins“ bei der Zustellung von Kündigungsschreiben und verdeutlicht,
dass es nicht auf individuelle Umstände des Empfängers, sondern auf allgemeine Verkehrsanschauungen ankommt.
Entscheidend ist, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Zugang des Schreibens Kenntnis zu nehmen,
unabhängig von persönlichen Faktoren wie Abwesenheit oder Krankheit.
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