Beweis des ersten Anscheins Zustellung Einwurf-Einschreiben

September 14, 2024

Beweis des ersten Anscheins Zustellung Einwurf-Einschreiben

BAG 2 AZR 213/23

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juni 2024 (Az. 2 AZR 213/23) befasst sich mit einem Streit zwischen einer Klägerin

und der Deutschen Post AG über den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten beendet wurde.

Die Klägerin war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2022 endete, da das Kündigungsschreiben nicht am 30. September 2021

zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt worden sei und sie es daher erst am 1. Oktober 2021 erhalten habe.

Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2021 endete, da das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß am 30. September 2021 zugestellt worden sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte dieses Urteil.

Die Klägerin legte Revision ein, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb.

Das BAG entschied, dass die Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2021 wirksam war, da das Kündigungsschreiben am 30. September 2021

zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt wurde.

Beweis des ersten Anscheins Zustellung Einwurf-Einschreiben

Im Kern der Entscheidung steht die Frage, wann ein Kündigungsschreiben als zugestellt gilt. Laut ständiger Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) geht ein schriftliches

Kündigungsschreiben unter Abwesenden zu, sobald es in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird.

Dabei spielt es keine Rolle, wann der Empfänger das Schreiben tatsächlich entnimmt; entscheidend ist, dass er die Möglichkeit hatte, es zur Kenntnis zu nehmen.

Das BAG stellte fest, dass es einen „Beweis des ersten Anscheins“ dafür gibt, dass Briefe der Deutschen Post AG zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt werden.

Dies bedeutet, dass typischerweise davon ausgegangen wird, dass ein Brief, der durch einen Postbediensteten zugestellt wird, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Post erfolgt.

Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen, da sie keine konkreten Umstände vorbrachte, die auf eine abweichende Zustellzeit hindeuteten.

Beweis des ersten Anscheins Zustellung Einwurf-Einschreiben

Stattdessen beschränkte sie sich auf eine Erklärung mit Nichtwissen, was für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht ausreicht.

Damit bestätigte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass die Kündigung zum 31. Dezember 2021 wirksam war.

Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des „Beweises des ersten Anscheins“ bei der Zustellung von Kündigungsschreiben und verdeutlicht,

dass es nicht auf individuelle Umstände des Empfängers, sondern auf allgemeine Verkehrsanschauungen ankommt.

Entscheidend ist, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Zugang des Schreibens Kenntnis zu nehmen,

unabhängig von persönlichen Faktoren wie Abwesenheit oder Krankheit.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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