Beweisanforderungen an Unentgeltlichkeit bei Pflichtteilsergänzung
OLG Düsseldorf I 7 U 177/11
I. Sachverhalt
A. Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück
B. Behaupteter Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers
C. Entscheidung des Landgerichts und Berufung
II. Gründe der Entscheidung
A. Voraussetzungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 398 BGB
B. Beweisanforderungen bezüglich der Unentgeltlichkeit einer Schenkung
C. Anwendung der Beweiserleichterung und Feststellung eines groben Missverhältnisses
D. Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung des Grundstücks
E. Bedeutung familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen für die Bewertung der Unentgeltlichkeit
F. Fehlender Beweis für Einigkeit der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit
III. Schlussfolgerung und rechtliche Beurteilung
A. Bedeutung des fehlenden Beweises für einen Schenkungswillen und die Einigkeit der Vertragsparteien B. Relevanz der subjektiven Vorstellungen bei Vertragsschluss für die Beweisführung
C. Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts durch das Oberlandesgericht
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte, die durch Testament eingesetzte Erbin des Vaters der Zedentin, geltend.
Im Jahr 2001 veräußerte der Erblasser seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das mit einem u.a. von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus bebaut war, gegen einen Kaufpreis von 135.000,00 DM,
die Übernahme der durch eine Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten und den Abschluss eines nicht ordentlich kündbaren Mietvertrags
über die von ihm bewohnte Wohnung an seine Miteigentümer und Mitbewohner, die Eltern der Beklagten.
In einem zuvor von dem Erblasser eingeholten Sachverständigengutachten war der Wert des Grundstücks auf 400.000,00 DM geschätzt worden.
Der Kläger behauptet, das Grundstück sei 900.000,00 DM wert gewesen, was den Vertragsparteien auch bekannt gewesen sei;
bei der Veräußerung habe es sich daher um eine gemischte Schenkung gehandelt.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Beklagte kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325, 398 BGB zu.
Ein solcher setzte voraus, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung i.S.d. §§ 516, 517 BGB gemacht hätte.
Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers – die Zahlung eines Kaufpreises – entgegen,
kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden,
wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind,
dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll
Der Wille der Beteiligten muss sich bei einer gemischten Schenkung darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich, also geschenkt sein soll.
Der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 2325 BGB obliegt demjenigen, der den Anspruch geltend macht.
Dabei kann er sich indes auf eine in der Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterung berufen
Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit,
kann nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist.
Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung
Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts der Zuwendung beträgt
Die Beweiserleichterung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht zu Gunsten des Klägers angewandt werden.
Denn es ist unstreitig, dass der Erblasser vor der Grundstücksübertragung den Verkehrswert des Kaufobjektes
durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat ermitteln lassen.
Unter Zugrundelegung des nach diesem Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswertes besteht kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Der Sachverständige hat einen Verkehrswert für das gesamte Objekt von 400.000,00 DM ermittelt.
Der Kläger hat damit den vollen Beweis für einen Schenkungswillen des Erblassers und die Einigkeit der Vertragsparteien über die teilweise Unentgeltlichkeit des Geschäfts zu erbringen.
Diesen Beweis hat er nicht führen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.