Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

Januar 30, 2025

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

RA und Notar Krau

Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2024 (XII ZR 62/22) befasst sich mit der Frage der

Haftung eines Betreuers für Pflichtverletzungen bei der Veräußerung einer Immobilie des Betreuten.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte zu 2 als Betreuer der Erblasserin im Jahr 2015 eine Eigentumswohnung der Erblasserin an eine dritte Person verkauft.

Der Kaufpreis wurde auf Grundlage einer Wertermittlung durch einen Immobilienmakler festgelegt.

Das Betreuungsgericht genehmigte den Verkauf unter der Auflage, dass der Kaufpreis durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen bestätigt wird.

Die Erblasserin genehmigte den Kaufvertrag in einer notariellen Urkunde, in der sie erklärte, über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages und die Wertermittlung aufgeklärt worden zu sein.

Nach dem Tod der Erblasserin nahm der Kläger als Rechtsnachfolger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Er machte geltend, dass der Beklagte zu 2 seine Pflichten als Betreuer verletzt habe, indem er die Immobilie unter Wert verkauft habe.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Oberlandesgericht den Klägervortrag zur Aufklärung der Erblasserin in der notariellen Beurkundungsverhandlung nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass die notarielle Urkunde über die Genehmigung des Kaufvertrages

zwar den vollen Beweis dafür erbringt, dass die Erklärung der Erblasserin mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde.

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung werde jedoch nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst.

Ob die Erblasserin tatsächlich über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages und die Wertermittlung aufgeklärt worden sei, müsse das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung entscheiden.

Der Bundesgerichtshof rügte, dass das Oberlandesgericht sich mit dem Klägervortrag, dass die Erblasserin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe.

Das Oberlandesgericht habe insbesondere nicht erörtert, ob die Erblasserin über die für sie nachteiligen Regelungen zur Kostentragung

und über die Tatsache, dass die Wertermittlung nicht durch einen Sachverständigen, sondern durch einen Makler erfolgt sei, aufgeklärt worden sei.

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Betreuer vor dem Verkauf einer Immobilie des Betreuten zu einer sorgfältigen

Ermittlung des Wertes der Immobilie verpflichtet sei. In der Regel gebiete dies die Beauftragung eines Sachverständigen.

Der Betreuer habe den Betreuten über die mit dem Verkauf verbundenen Risiken aufzuklären und ihm andere, weniger nachteilige Wege zur Erreichung des verfolgten Ziels aufzuzeigen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden sei, dass die Erblasserin durch den Beklagten zu 2 selbst ausreichend informiert worden sei.

Es sei daher allein darauf angekommen, welchen Inhalt die Aufklärung durch den Notar in der Beurkundungsverhandlung gehabt habe.

Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Oberlandesgericht das Angebot des Klägers zur Vernehmung des Rechtsanwalts der Erblasserin als Zeugen nicht berücksichtigt habe.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

RA und Notar Krau

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