Beweiskraft einer Quittung: Entkräftung des Beweiswerts von Quittungen über die Darlehensrückzahlung eines als Alleinerben eingesetzten Kindes des Erblassers
Brandenburgisches OLG 4 U 88/13
Die Klägerin verlangte von ihrem Bruder, dem Beklagten, als Alleinerben ihres Vaters, die Zahlung des Pflichtteils.
Der Beklagte behauptete, er habe bereits zu Lebzeiten des Vaters ein Darlehen in Höhe von 167.000 DM zurückgezahlt.
Zum Beweis legte er Quittungen in Form von Jahresaufstellungen vor, die von seinen Eltern unterschrieben worden sein sollen.
Die Klägerin bestritt die Rückzahlung und die Echtheit der Unterschriften.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), welches der Klägerin einen Pflichtteilsanspruch zugesprochen hatte.
1. Echtheit der Unterschriften
Zwar konnte davon ausgegangen werden, dass die Unterschriften der Eltern auf den Quittungen echt waren.
Ein Sachverständiger hatte die Echtheit mit einer Wahrscheinlichkeit von 75% bzw. 90% bestätigt.
2. Beweiskraft der Quittungen
Die Beweiskraft der Quittungen reichte jedoch nicht aus, um die tatsächliche Darlehensrückzahlung zu beweisen.
Quittungen als Indiz: Quittungen stellen lediglich ein außergerichtliches Geständnis über den Empfang einer Leistung dar und haben daher nur Indizwirkung. Ihre Beweiskraft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann durch Gegenbeweise entkräftet werden.
Mängel der Quittungen:
Diese Mängel ließen Zweifel daran aufkommen, ob die quittierten Zahlungen tatsächlich erfolgt waren.
Widersprüchliche Angaben des Beklagten: Die Angaben des Beklagten zur Entstehung der Quittungen standen im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen.
Ungeklärter Verbleib des Geldes: Der Beklagte konnte nicht plausibel erklären, wofür der Erblasser die angeblich erhaltenen Barmittel verwendet hatte.
3. Aussage der Ehefrau des Beklagten
Auch die Aussage der Ehefrau des Beklagten konnte die Darlehensrückzahlung nicht beweisen.
Ihre Aussage war nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen stand.
4. Wert des E-Mobils
Das Landgericht hatte den Wert eines E-Mobils im Nachlass auf 4.000 Euro geschätzt.
Diese Schätzung war zulässig, da der Aufwand für ein Sachverständigengutachten in keinem Verhältnis zur Bedeutung der zwischen den Parteien streitigen Wertdifferenz stand.
5. Nachlassverbindlichkeiten
Das Landgericht hatte zu Recht keine Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlass abgezogen.
Die Beerdigungskosten waren bereits durch die Schwester der Parteien beglichen worden.
Weitere Verbindlichkeiten hatte der Beklagte nicht ausreichend dargelegt.
Ergebnis:
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hatte Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Wichtige rechtliche Grundlagen:
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