Beweiskraft und Bindungswirkung des Tatbestands im Zivilprozess
Aufsatz von Richter am OLG Dr. Martin Zurlinden, NJW 2025, 1444
Im Zivilprozess ist der Urteilstatbestand von zentraler Bedeutung, da er nach § 314 S. 1 ZPO als Beweis für das mündliche Parteivorbringen dient.
Dies bedeutet, dass tatbestandliche Feststellungen im Urteil Vorrang vor dem Inhalt der Schriftsätze der Parteien haben.
Selbst wenn die schriftlichen Einreichungen etwas anderes besagen, wird angenommen, dass die mündliche Verhandlung entsprechend dem Urteilstatbestand verlaufen ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung unplausibel erscheint und ein bloßer Fehler des Gerichts naheliegt.
Die Beweiskraft des Tatbestands erfordert zunächst eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Findet das Gericht im schriftlichen Verfahren eine Entscheidung, so gilt § 314 S. 1 ZPO nur im Hinblick auf eine frühere mündliche Verhandlung.
Die Beweiswirkung ist nicht auf den formellen Urteilstatbestand beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf tatbestandliche Feststellungen
in der Begründung des Urteils, sofern sie das Parteivorbringen wiedergeben.
Dazu gehören Sachvortrag, Beweisantritte, Klageanträge und andere prozessuale Erklärungen.
Auch ausdrückliche negative Feststellungen des Gerichts, wie die Angabe, dass eine Partei keinen Beweis angetreten hat, nehmen an der Beweiswirkung teil.
Allerdings entfaltet das bloße Schweigen des Tatbestands zu einem schriftsätzlich vorgetragenen Punkt keine negative Beweiskraft;
hier wird von einer üblichen konkludenten Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ausgegangen.
Die Beweiswirkung entfällt ferner bei Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten im Tatbestand, die sich aus dem Urteilstext selbst oder einer konkreten Bezugnahme ergeben können.
Eine allgemeine Bezugnahme auf Schriftsätze begründet keinen Widerspruch; in diesem Fall hat die unmittelbare Darstellung im Urteil Vorrang.
Ein scheinbarer Widerspruch ist unschädlich, wenn der Gesamtzusammenhang des Urteils klar erkennen lässt, welche Feststellung das Gericht treffen wollte.
Die Beweiskraft des Tatbestands wird schließlich durch das Sitzungsprotokoll begrenzt, dem gemäß § 314 S. 2 ZPO im Falle eines Widerspruchs der Vorrang gebührt.
Andere Beweismittel sind ausgeschlossen.
Die Entkräftung der Beweiswirkung durch das Protokoll setzt voraus, dass die protokollierten Feststellungen dem Tatbestand ausdrücklich oder unzweideutig widersprechen.
Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden (§ 529 I Nr. 1 ZPO).
Weicht eine solche Feststellung vom Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze ab, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung.
Bringt eine Partei im Berufungsverfahren Tatsachenvortrag ein, der im Widerspruch zur Darstellung im erstinstanzlichen Urteil steht,
handelt es sich um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von § 531 II ZPO zuzulassen ist.
Dies gilt auch, wenn der Vortrag lediglich eine Wiederholung eines erstinstanzlichen Schriftsatzes darstellt, da davon auszugehen ist,
dass die Partei ihr schriftsätzliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ersetzt hat.
Eine besondere Relevanz hat die Darstellung eines schriftsätzlich bestrittenen Vortrags als unstreitig im Urteilstatbestand.
Eine solche Wertung des Gerichts hat keine Beweis- oder Bindungswirkung, wenn sie eine prozessuale Unwirksamkeit des Bestreitens impliziert oder der Tatbestand widersprüchlich ist oder dem Protokoll widerspricht.
Greift jedoch die Beweiswirkung des § 314 S. 1 ZPO, kann die Partei im Berufungsverfahren nicht erfolgreich geltend machen, ihr schriftsätzliches Bestreiten sei übergangen worden.
Verletzt das Berufungsgericht die Bindungswirkung des Tatbestands, begeht es einen Verfahrensfehler.
Eine Korrektur einer etwaigen Unrichtigkeit des beweiskräftigen erstinstanzlichen Tatbestands ist innerhalb des Berufungsverfahrens grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO möglich.
Im Revisionsverfahren entscheidet das Revisionsgericht auf Grundlage des Parteivorbringens, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 I 1 ZPO).
Die tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil sind nach Maßgabe des § 314 ZPO beweiskräftig für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz.
Eine Unrichtigkeit kann auch hier nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden; eine Verfahrensrüge ist ausgeschlossen.
Eine Partei, die sich durch falsche tatbestandliche Feststellungen benachteiligt sieht, muss einen fristgerechten Berichtigungsantrag
nach § 320 ZPO stellen, um der Beweiswirkung des § 314 S. 1 ZPO zu entgehen.
Da die Rechtsmittelfristen unabhängig vom Berichtigungsverfahren laufen, kann es zu einer Parallelität der Verfahren kommen.
In solchen Fällen hat das Rechtsmittelgericht den Ausgang des Berichtigungsverfahrens abzuwarten, wenn es einen entscheidungserheblichen Punkt betrifft.
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach § 320 III 4 ZPO unanfechtbar.
Dies begründet sich damit, dass ein Rechtsmittelgericht die mündliche Verhandlung nicht selbst beurteilen kann.
Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen der Antrag aus formalen Gründen ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen wurde; in diesen Fällen soll der Beschluss der sofortigen Beschwerde unterliegen.
Wenn eine Tatbestandsberichtigung ohne Verschulden der Parteien aus formalen Gründen ausscheidet oder in grundrechtsverletzender Weise abgelehnt wurde, darf im Rechtsmittelverfahren keine
uneingeschränkte Beweis- und Bindungswirkung des Tatbestands angenommen werden, um den Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Tatbestandliche Feststellungen im Urteil haben eine hohe Beweiskraft für das mündliche Parteivorbringen und gehen den Schriftsätzen vor.
Daher ist es für jede Partei, die ein Rechtsmittel erwägt, unerlässlich, den Urteilstatbestand genau auf Richtigkeit zu überprüfen
und gegebenenfalls einen Tatbestandsberichtigungsantrag innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung zu stellen.
Wird dies versäumt, können Widersprüche zwischen Schriftsätzen und Tatbestand im Rechtsmittelverfahren nicht erfolgreich gerügt werden.
Die Auswirkungen eines Berichtigungsantrags auf die Urteilsanfechtung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.