Beweislast beim Pflichtteils- und beim Pflichtteilsergänzungsanspruch – BGH 09.11.1983 – IVa ZR 151/82

Mai 10, 2019

Beweislast beim Pflichtteils- und beim Pflichtteilsergänzungsanspruch – BGH 09.11.1983 – IVa ZR 151/82

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 1983 (IVa ZR 151/82) behandelt zentrale Fragen zur

Beweislast beim Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch sowie zu den Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser Josef K., der ohne Nachkommen verstarb, sein Vermögen in einem notariellen Testament an den späteren Beklagten übertragen.

Ein Teil seines Vermögens, ein Hausgrundstück, wurde bereits 1972 unter Nießbrauchsvorbehalt an den Beklagten und dessen Ehefrau veräußert.

Die Ehefrau des Erblassers, mit der er in Gütertrennung lebte, erhob daraufhin eine Stufenklage, um ihren Pflichtteil einschließlich der Pflichtteilsergänzung geltend zu machen.

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Grundstücksübertragung als gemischte Schenkung zu bewerten ist, was den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin beeinflussen würde.

Das Landgericht hatte der Klägerin Auskunftsansprüche zugesprochen, die jedoch vom Berufungsgericht eingeschränkt wurden, da es den Anspruch auf Wertermittlung verneinte.

Beweislast beim Pflichtteils- und beim Pflichtteilsergänzungsanspruch – BGH 09.11.1983 – IVa ZR 151/82

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung zurück.

Dabei stellte er klar, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht nur auf Verdacht hin einen Anspruch auf Wertermittlung hat.

Eine solche Wertermittlung ist nur zulässig, wenn bewiesen ist, dass es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handelt.

Der Erbe ist dann verpflichtet, den Wert der Schenkung auf Verlangen zu ermitteln.

Die Entscheidung betont die strikte Trennung zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB.

Während der Auskunftsanspruch sich auf Wissen bezieht, das der Erbe oder Beschenkte hat oder sich verschaffen muss,

ist der Wertermittlungsanspruch unabhängig davon und darf nicht über Gebühr ausgedehnt werden.

Ein solcher Anspruch ist nur dann berechtigt, wenn die Zugehörigkeit des strittigen Gegenstands zum Nachlass oder fiktiven Nachlass nachgewiesen wurde.

Insgesamt wird der Pflichtteilsberechtigte in seiner Darlegungs- und Beweislast bestätigt.

Gleichzeitig wird die Bedeutung der Wertermittlung betont, sofern eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB vorliegt und diese zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten auf den Nachlass zu erweitern ist.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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