Beweislast des Erben bei Rückforderung von Entgelten für Pflege und Betreuung

Juli 6, 2017

Beweislast des Erben bei Rückforderung von Entgelten für Pflege und Betreuung,

OLG Karlsruhe 9 U 167/15

Urteil vom 16.05.2017

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über einen Rechtsstreit zwischen Geschwistern zu entscheiden.

Der Kläger, Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter, verlangte von seiner Schwester die Rückzahlung von Geldbeträgen,

die diese zu Lebzeiten der Mutter von deren Bankkonto abgehoben hatte.

Der Kläger war der Ansicht, dass seine Schwester die Gelder zu Unrecht für sich verwendet habe.

Kernaussagen des Urteils:

  • Beweislast beim Erben: Verlangt ein Erbe die Herausgabe von Geldern, die ein anderer zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, muss er das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlungen beweisen.
  • Auftragsrecht bei Vollmacht: Hebt eine Tochter aufgrund einer Vollmacht Gelder vom Konto ihrer Mutter ab, um diese für die Mutter zu verwalten, ist in der Regel Auftragsrecht anwendbar.
  • Beweislast bei der Tochter: Die Tochter muss dann beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat.

Begründung des Gerichts:

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Auszahlungen an seine Schwester unberechtigt waren.

Die Schwester hatte handschriftliche Verträge mit ihrer Mutter vorgelegt, aus denen hervorging, dass sie für Pflege- und Betreuungsleistungen

eine monatliche Aufwandsentschädigung und das Pflegegeld erhalten sollte.

Die Richter stellten fest, dass die Schwester die Gelder mit Rechtsgrund erlangt hatte.

Beweislast des Erben bei Rückforderung von Entgelten für Pflege und Betreuung

Die von der Mutter unterschriebenen Schecks mit entsprechenden Verwendungszwecken stützten die Darstellung der Schwester.

Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht bestand nicht.

Die Schwester hatte nachgewiesen, dass sie die Gelder entweder auftragsgemäß an die Mutter als Taschengeld übergeben oder für die Mutter im Pflegeheim ausgegeben hatte.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Beweislastverteilung in Erbstreitigkeiten.

Werden Gelder von einem Dritten zu Lebzeiten des Erblassers erlangt, muss der Erbe beweisen, dass diese Gelder ohne Rechtsgrund ausgezahlt wurden.

Im Falle einer Vollmacht ist Auftragsrecht anwendbar, und der Bevollmächtigte muss die auftragsgemäße Verwendung der Gelder nachweisen.

RA und Notar Krau

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