Beweislast des Pflichtteilsberechtigten bezüglich bestrittener Nachlaßverbindlichkeit – BGH IV ZR 410/02
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat,
folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus Paragraf 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136).
Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage.
Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach Paragraf 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Paragraf 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 204.516,75 Euro
Die Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für das Nachlassvermögen ist ein wichtiger Aspekt im Erbrecht, der oft zu Streitigkeiten führt.
Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteilsberechtigte die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die seinen Anspruch begründen.
Dazu gehört auch der Umfang des Nachlassvermögens, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet.
Konkret bedeutet das:
Besondere Herausforderungen:
Praktische Tipps:
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