Beweislast des Pflichtteilsberechtigten bezüglich bestrittener Nachlaßverbindlichkeit – BGH IV ZR 410/02

August 5, 2020

Beweislast des Pflichtteilsberechtigten bezüglich bestrittener Nachlaßverbindlichkeit – BGH IV ZR 410/02

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.

Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat,

folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus Paragraf 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136).

Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage.

Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach Paragraf 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Paragraf 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 204.516,75 Euro

Beweislast des Pflichtteilsberechtigten bezüglich bestrittener Nachlaßverbindlichkeit – BGH IV ZR 410/02

Allgemeiner Hinweis RA und Notar Krau

Die Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für das Nachlassvermögen ist ein wichtiger Aspekt im Erbrecht, der oft zu Streitigkeiten führt.

Grundsätzlich gilt, dass der Pflichtteilsberechtigte die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die seinen Anspruch begründen.

Dazu gehört auch der Umfang des Nachlassvermögens, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet.

Konkret bedeutet das:

  • Darlegungs- und Beweislast: Der Pflichtteilsberechtigte muss zunächst darlegen, welche Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und welchen Wert diese haben. Gelingt ihm dies nicht, kann er seinen Pflichtteilanspruch nicht durchsetzen.
  • Auskunftsanspruch: Um die notwendigen Informationen zu erhalten, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben (Paragraf 2314 BGB). Der Erbe ist verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen und auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.
  • Beweismittel: Zum Nachweis des Nachlassvermögens können verschiedene Beweismittel herangezogen werden, z.B. Kontoauszüge, Wertgutachten, Kaufverträge, Testamente oder Zeugenaussagen.

Beweislast des Pflichtteilsberechtigten bezüglich bestrittener Nachlaßverbindlichkeit – BGH IV ZR 410/02

Besondere Herausforderungen:

  • Unvollständige Informationen: Oftmals hat der Pflichtteilsberechtigte nur begrenzte Kenntnisse über den Nachlass. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus alle Informationen offenzulegen.
  • Vermögensverschleierung: In manchen Fällen versuchen Erben, den Nachlass zu verkleinern oder zu verschleiern, um den Pflichtteil zu mindern. Dies kann die Beweisführung für den Pflichtteilsberechtigten erheblich erschweren.
  • Beweislastumkehr: Unter bestimmten Umständen kann es zu einer Beweislastumkehr kommen, d.h. der Erbe muss beweisen, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht zum Nachlass gehören oder dass Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe seine Auskunftspflicht verletzt oder wenn der Pflichtteilsberechtigte Indizien für eine Schenkung des Erblassers vorlegen kann.

Praktische Tipps:

  • Frühzeitig Auskunft einholen: Fordern Sie den Erben frühzeitig zur Auskunft über den Nachlass auf.
  • Beweise sichern: Sichern Sie alle verfügbaren Beweismittel, z.B. Kontoauszüge, Verträge oder Korrespondenz mit dem Erblasser.
  • Anwaltliche Beratung: Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, um Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigter optimal durchzusetzen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Beweislastverteilung kann im Einzelfall komplex sein und von verschiedenen Faktoren abhängen.
  • Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen und die notwendigen Schritte zur Sicherung des Pflichtteilsanspruchs einzuleiten.
RA und Notar Krau

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