Beweislast für die Vernichtung eines ordnungsgemäß errichteten Testaments – OLG Hamm 10 W 60/23
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 13 VI 201/22
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Witten vom 20.04.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
In dem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) (Az. 10 W 60/23) ging es um die Frage, wer die Beweislast trägt, wenn ein ordentlich errichtetes Testament nicht mehr auffindbar ist.
Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament vom 15.09.2016 errichtet, in dem er seine Tochter enterbte und seinen Bekannten als Alleinerben einsetzte.
Dieses Testament lag nur in Kopie vor, da das Original nicht auffindbar war.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Bekannte einen Erbschein basierend auf dem Testament von 2016, während die Tochter die gesetzliche Erbfolge beanspruchte und die Echtheit des Testaments bestritt.
Das Nachlassgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass das Testament vom 15.09.2016 gültig sei, obwohl das Original nicht mehr vorhanden war.
Es kam zu dem Schluss, dass der Erblasser das Testament nicht absichtlich vernichtet habe, was zur Ungültigkeit des Testaments geführt hätte.
Der Bekannte konnte die Existenz und den Inhalt des Testaments durch eine Kopie und Zeugenaussagen nachweisen.
Die Tochter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Sie argumentierte, dass der Erblasser das Testament bewusst vernichtet habe, weil er sie doch nicht enterben wollte.
Sie stützte sich dabei auf Zeugenaussagen, die behaupteten, der Erblasser habe später seine Meinung geändert und seine Tochter doch begünstigen wollen.
Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es sah keinen ausreichenden Beweis dafür, dass der Erblasser das Testament absichtlich vernichtet oder ein neues Testament errichtet habe.
Das Gericht betonte, dass bei Verlust eines Testaments ohne Nachweis einer absichtlichen Vernichtung durch den Erblasser weiterhin von der Gültigkeit des Testaments ausgegangen werden kann.
Die Tochter konnte nicht nachweisen, dass der Erblasser seine Erbfolge zugunsten eines neuen Testaments geändert habe.
Daher bleibt das handschriftliche Testament vom 15.09.2016 gültig, und der Bekannte des Erblassers bleibt Alleinerbe.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.