Beweiswert ärztlicher AU-Bescheinigungen nach Ausspruch der Kündigung
Ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Wann ist eine Krankmeldung nach einer Kündigung gültig?
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Sie kennen das vielleicht: Eine Kündigung steht im Raum, und plötzlich wird man krank. Ist die Krankmeldung dann noch gültig?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu kürzlich ein wichtiges Urteil gefällt (Urteil vom 18. September 2024 – 5 AZR 29/24), das ich Ihnen näherbringen möchte.
Normalerweise gilt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also der „gelbe Schein“, als starker Beweis dafür, dass Sie tatsächlich krank sind.
Der Arbeitgeber muss Ihnen in dieser Zeit weiterhin Gehalt zahlen, die sogenannte Entgeltfortzahlung.
Das BAG hat nun klargestellt, dass der Wert einer Krankmeldung ins Wanken geraten kann. Und zwar dann, wenn es Indizien gibt, die an Ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen.
Solche Zweifel können aufkommen, wenn:
Sie direkt nach einer Kündigung krank werden.
Die Krankmeldung genau die restliche Zeit Ihres Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Die Krankmeldung erst nach Ihrer Kündigung beim Arbeitgeber ankommt, zum Beispiel am nächsten Arbeitstag.
Stellen Sie sich vor, ein Dozent kündigt seinen Job zum 31. Mai.
Er gibt seine Kündigung an einem Freitagnachmittag ab.
Am darauffolgenden Montag erscheint er nicht zur Arbeit.
Stattdessen geht er zum Arzt und lässt sich bis zum 13. Mai krankschreiben.
Am 13. Mai wird diese Krankschreibung dann nahtlos bis zum 31. Mai verlängert – genau bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses.
Am 1. Juni tritt er eine neue Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen an.
Der Arbeitgeber zweifelt hier an der Krankheit. Er behauptet, der Dozent habe versucht, Kunden abzuwerben. Außerdem habe er trotz Krankheit dienstliche Telefonate geführt.
Das Gericht hat diese Umstände genau geprüft.
Es kam zu dem Schluss: Die zeitliche Übereinstimmung der Krankmeldung mit der Kündigungsfrist ist auffällig.
Auch die Tatsache, dass er direkt danach eine neue Stelle antritt, spielt eine Rolle.
Zudem gab es Widersprüche zwischen den Schilderungen des Dozenten und dem ärztlichen Attest.
Der Arztbericht sprach von einer „seit Wochen bestehenden Erschöpfung“, während der Dozent akute Beschwerden nach einem Streit mit seiner Vorgesetzten angab.
Wenn solche Zweifel aufkommen, ist es an Ihnen als Arbeitnehmer, Ihre Krankheit genauer zu beweisen.
Sie müssen dann konkrete Tatsachen darlegen:
Welche Krankheiten lagen vor?
Welche gesundheitlichen Einschränkungen hatten Sie?
Welche Behandlungen oder Medikamente wurden Ihnen verordnet?
Es reicht dann nicht mehr aus, nur den „gelben Schein“ vorzulegen.
Das Urteil zeigt, dass es wichtig ist, bei einer Krankmeldung nach einer Kündigung besonders sorgfältig vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.