Bewertung bei Google

Dezember 24, 2024

Bewertung bei Google

OLG Bamberg 6 U 17/24 e

Hinweisbeschluss vom 14.06.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Rechtsanwalt (Kläger) klagte gegen einen ehemaligen Mandanten (Beklagten) wegen einer negativen Online-Bewertung seiner Kanzlei.

Der Beklagte hatte die Kanzlei auf Google mit einem von fünf Sternen bewertet und folgenden Kommentar hinterlassen:

„Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“

Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und forderte Unterlassung, Widerruf, Löschung und Schadensersatz.

Das Landgericht Hof wies die Klage ab.

Es stufte die Bewertung als Meinungsäußerung ein, die zwar auch Tatsachenbehauptungen enthalte, aber insgesamt vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

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Berufung und Hinweisbeschluss:

Der Kläger legte Berufung beim OLG Bamberg ein.

Der Senat beabsichtigt jedoch, die Berufung zurückzuweisen.

Kernaussagen des Hinweisbeschlusses:

  • Meinungsäußerung: Die Bewertung des Beklagten wird als einheitliche Meinungsäußerung eingestuft, die nicht in Einzelteile zerlegt werden kann. Sie ist durch subjektive Eindrücke geprägt und fällt daher unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
  • Wahrheitsgehalt: Bei Meinungsäußerungen, die auch Tatsachenbehauptungen enthalten, ist der Wahrheitsgehalt der Tatsachen für die Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders wichtig. Im vorliegenden Fall ist die Tatsachenbehauptung, dass ein Mandatsverhältnis bestand, unstreitig wahr.
  • Keine Schmähkritik: Die Bewertung überschreitet nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, da sie nicht auf die bloße Verächtlichmachung des Klägers abzielt.
  • Kein Widerrufs- oder Löschungsanspruch: Ein Widerrufsanspruch besteht nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht bei Meinungsäußerungen. Ein Löschungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, da keine Schmähkritik vorliegt.

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Fazit:

Das OLG Bamberg bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Hof.

Die negative Online-Bewertung ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und stellt keine unzulässige Schmähkritik dar.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Löschung.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt und den Streitwert für das Verfahren in erster Instanz entsprechend abgeändert.
  • Dem Kläger wird die Rücknahme der Berufung nahegelegt, um weitere Kosten zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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