Bewertung der privaten Nutzung eines betrieb­lichen Fahrzeugs

Januar 11, 2026

Bewertung der privaten Nutzung eines betrieb­lichen Fahrzeugs

BFH, Urt. v. 9.11.2017 – III R 20/16
Vorinstanz: FG Niedersachsen v. 16.11.2016 – 9 K 264/15,

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für alle Unternehmer und Freiberufler wichtig, die ein Auto privat nutzen, das nicht offiziell vom Hersteller in Deutschland angeboten wird. Es klärt, wie das Finanzamt den Wert für die Versteuerung berechnet, wenn es keine deutsche Preisliste gibt.

Die 1-Prozent-Regelung und das Problem mit Importautos

Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen Sie diesen Vorteil versteuern. Die einfachste Methode dafür ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Dabei wird jeden Monat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als fiktives Einkommen angesetzt.

Normalerweise ist das einfach: Man schaut in die offizielle Preisliste des Herstellers in Deutschland zum Zeitpunkt der ersten Zulassung. Doch was passiert, wenn Sie ein Auto fahren, das es in Deutschland gar nicht offiziell zu kaufen gibt? Genau darum ging es in diesem Fall.

Der konkrete Fall: Ein amerikanischer Sportwagen

Ein Unternehmer kaufte einen Ford Mustang Shelby GT 500. Dieses Modell wurde von Ford nicht direkt auf dem deutschen Markt vertrieben. Der Kläger kaufte das Auto bei einem deutschen Händler, der es zuvor selbst importiert hatte. Der Kaufpreis betrug rund 78.900 Euro.

Der Unternehmer wollte bei der Steuer sparen. Er argumentierte so: Da es keine deutsche Preisliste gibt, nehme ich den US-Listenpreis und rechne ihn in Euro um. Das ergab nur etwa 54.000 Euro. Das Finanzamt wollte jedoch einen viel höheren Wert ansetzen, nämlich die tatsächlichen Anschaffungskosten von fast 79.000 Euro.


Die Entscheidung des Gerichts: Schätzen ist erlaubt

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt und dem Finanzgericht weitgehend recht. Wenn es keinen offiziellen inländischen Listenpreis gibt, muss dieser Wert geschätzt werden.

Bewertung der privaten Nutzung eines betrieb­lichen Fahrzeugs

Warum der ausländische Preis nicht zählt

Das Gericht erklärte deutlich, warum man nicht einfach den Preis aus den USA oder einem anderen Land nehmen kann:

  • Andere Marktbedingungen: In den USA herrschen andere Wettbewerbsbedingungen und Händlermargen.
  • Zusatzkosten: Ein Importauto verursacht Kosten, die in der US-Liste nicht stehen. Dazu gehören der Transport, der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer.
  • Umrüstungen: Damit ein US-Auto in Deutschland zugelassen werden kann, muss es oft technisch angepasst werden (z. B. Scheinwerfer oder Navigationssystem). Diese Kosten erhöhen den Wert des Fahrzeugs auf dem deutschen Markt.

Wie die Schätzung durchgeführt wird

Da es keine Herstellerliste gibt, schaut man sich an, was professionelle Importeure für solche Fahrzeuge verlangen. Der „inländische Listenpreis“ ist in diesem Fall der Preis, den ein Kunde bei einem spezialisierten Händler in Deutschland für ein fahrbereites, umgerüstetes Modell bezahlen müsste.

Das Finanzgericht hatte den Wert im vorliegenden Fall auf 75.999 Euro geschätzt. Das entsprach dem Preis, den der Händler selbst bei einem Importeur bezahlt hatte. Der BFH fand diesen Wert angemessen.


Wichtige Regeln für die Praxis

Der Bruttolistenpreis ist Gesetz

Das Gesetz verlangt zwingend den inländischen Listenpreis. Das ist ein fester Wert, der für alle gleichen Fahrzeugmodelle einheitlich gilt. Er soll die Steuererklärung vereinfachen. Rabatte, die Sie beim Kauf ausgehandelt haben, spielen für die 1-Prozent-Regelung keine Rolle. Auch der Zustand eines Gebrauchtwagens ist egal – es zählt immer der Preis als Neuwagen.

Sonderausstattungen nicht vergessen

Zum Listenpreis müssen Sie immer die Kosten für Sonderausstattungen hinzurechnen, die ab Werk eingebaut waren. Auch hier gilt: Es zählen die Listenpreise, nicht das, was Sie tatsächlich bezahlt haben.

Die Alternative: Das Fahrtenbuch

Wenn Ihnen die Versteuerung nach der 1-Prozent-Methode zu teuer ist (was gerade bei teuren Importwagen oft der Fall ist), haben Sie eine Wahl:

  • Sie können ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
  • Dann versteuern Sie nur den Anteil der tatsächlichen Kosten, der auf die privaten Fahrten entfällt.
  • In diesem Fall spielt der fiktive Listenpreis keine Rolle mehr.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede zwischen der Auffassung des Klägers und der Entscheidung des Gerichts:

PunktAnsicht des KlägersEntscheidung des BFH
GrundlageUS-Listenpreis (umgerechnet)Geschätzter inländischer Preis
ImportkostenWollte er nicht einrechnenMüssen berücksichtigt werden
UmrüstungenPrivatvergnügenErhöhen den inländischen Wert
ErgebnisNiedrigere SteuerHöhere Steuer (realitätsnah)

Fazit für Sie

Wenn Sie ein exklusives Importfahrzeug als Firmenwagen nutzen möchten, sollten Sie vorab prüfen, ob es vergleichbare Modelle in Deutschland gibt. Fehlen diese, wird das Finanzamt den Preis schätzen. Diese Schätzung orientiert sich an den Preisen deutscher Import-Händler inklusive aller Steuern und Umrüstungen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, kann in solchen Fällen das Führen eines Fahrtenbuchs die deutlich günstigere Variante sein.

RA und Notar Krau

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