Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs
BFH, Urt. v. 9.11.2017 – III R 20/16
Vorinstanz: FG Niedersachsen v. 16.11.2016 – 9 K 264/15,
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist für alle Unternehmer und Freiberufler wichtig, die ein Auto privat nutzen, das nicht offiziell vom Hersteller in Deutschland angeboten wird. Es klärt, wie das Finanzamt den Wert für die Versteuerung berechnet, wenn es keine deutsche Preisliste gibt.
Wenn Sie einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen Sie diesen Vorteil versteuern. Die einfachste Methode dafür ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Dabei wird jeden Monat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als fiktives Einkommen angesetzt.
Normalerweise ist das einfach: Man schaut in die offizielle Preisliste des Herstellers in Deutschland zum Zeitpunkt der ersten Zulassung. Doch was passiert, wenn Sie ein Auto fahren, das es in Deutschland gar nicht offiziell zu kaufen gibt? Genau darum ging es in diesem Fall.
Ein Unternehmer kaufte einen Ford Mustang Shelby GT 500. Dieses Modell wurde von Ford nicht direkt auf dem deutschen Markt vertrieben. Der Kläger kaufte das Auto bei einem deutschen Händler, der es zuvor selbst importiert hatte. Der Kaufpreis betrug rund 78.900 Euro.
Der Unternehmer wollte bei der Steuer sparen. Er argumentierte so: Da es keine deutsche Preisliste gibt, nehme ich den US-Listenpreis und rechne ihn in Euro um. Das ergab nur etwa 54.000 Euro. Das Finanzamt wollte jedoch einen viel höheren Wert ansetzen, nämlich die tatsächlichen Anschaffungskosten von fast 79.000 Euro.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt und dem Finanzgericht weitgehend recht. Wenn es keinen offiziellen inländischen Listenpreis gibt, muss dieser Wert geschätzt werden.
Das Gericht erklärte deutlich, warum man nicht einfach den Preis aus den USA oder einem anderen Land nehmen kann:
Da es keine Herstellerliste gibt, schaut man sich an, was professionelle Importeure für solche Fahrzeuge verlangen. Der „inländische Listenpreis“ ist in diesem Fall der Preis, den ein Kunde bei einem spezialisierten Händler in Deutschland für ein fahrbereites, umgerüstetes Modell bezahlen müsste.
Das Finanzgericht hatte den Wert im vorliegenden Fall auf 75.999 Euro geschätzt. Das entsprach dem Preis, den der Händler selbst bei einem Importeur bezahlt hatte. Der BFH fand diesen Wert angemessen.
Das Gesetz verlangt zwingend den inländischen Listenpreis. Das ist ein fester Wert, der für alle gleichen Fahrzeugmodelle einheitlich gilt. Er soll die Steuererklärung vereinfachen. Rabatte, die Sie beim Kauf ausgehandelt haben, spielen für die 1-Prozent-Regelung keine Rolle. Auch der Zustand eines Gebrauchtwagens ist egal – es zählt immer der Preis als Neuwagen.
Zum Listenpreis müssen Sie immer die Kosten für Sonderausstattungen hinzurechnen, die ab Werk eingebaut waren. Auch hier gilt: Es zählen die Listenpreise, nicht das, was Sie tatsächlich bezahlt haben.
Wenn Ihnen die Versteuerung nach der 1-Prozent-Methode zu teuer ist (was gerade bei teuren Importwagen oft der Fall ist), haben Sie eine Wahl:
In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede zwischen der Auffassung des Klägers und der Entscheidung des Gerichts:
| Punkt | Ansicht des Klägers | Entscheidung des BFH |
| Grundlage | US-Listenpreis (umgerechnet) | Geschätzter inländischer Preis |
| Importkosten | Wollte er nicht einrechnen | Müssen berücksichtigt werden |
| Umrüstungen | Privatvergnügen | Erhöhen den inländischen Wert |
| Ergebnis | Niedrigere Steuer | Höhere Steuer (realitätsnah) |
Wenn Sie ein exklusives Importfahrzeug als Firmenwagen nutzen möchten, sollten Sie vorab prüfen, ob es vergleichbare Modelle in Deutschland gibt. Fehlen diese, wird das Finanzamt den Preis schätzen. Diese Schätzung orientiert sich an den Preisen deutscher Import-Händler inklusive aller Steuern und Umrüstungen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, kann in solchen Fällen das Führen eines Fahrtenbuchs die deutlich günstigere Variante sein.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.