Bewertung des Vermögens bei einem Behindertentestament für Betreuungsgebühren
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat sich in einem aktuellen Beschluss (vom 24. Februar 2025, Az. 9x W 14/24) mit der Frage befasst, wie das Vermögen einer Person mit Behinderung zu bewerten ist, wenn ein sogenanntes Behindertentestament vorliegt. Dies ist wichtig für die Berechnung der Gerichtskosten, genauer gesagt der Jahresgebühren für eine Dauerbetreuung.
Im konkreten Fall geht es um eine 1967 geborene Frau (B), die aufgrund einer frühkindlichen geistigen Schädigung unter Betreuung steht. Ihre Cousine ist die Betreuerin. Die Mutter von B hatte ein Behindertentestament aufgesetzt. Darin wurde B zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Das bedeutet, B erbt das Vermögen, darf es aber nicht frei nutzen oder darüber verfügen. Stattdessen wurde eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Erträge aus dem Nachlass (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) an B auszuzahlen, um ihre Lebensqualität zu verbessern, und zwar über das hinaus, was staatliche Leistungen abdecken. Dazu gehören etwa Geld für freie Verfügung, Geschenke, Urlaub oder Hobbys. Selbst das Vermögen selbst (der „Stamm“) darf angegriffen werden, wenn die Erträge nicht ausreichen.
Der Bezirksrevisor beantragte die Festsetzung des Geschäftswertes für die Betreuung von B für die Jahre 2022 und 2023. Das Amtsgericht (AG) setzte daraufhin hohe Geschäftswerte fest, was zu entsprechenden Jahresgebühren für die Betreuung führte. Die Betroffene legte Beschwerde ein, da sie argumentierte, über kein frei verfügbares Vermögen zu verfügen, da es der Testamentsvollstreckung unterliege.
Das OLG Schleswig musste zwei Hauptfragen klären:
Das LG hatte die Beschwerde der B für das Jahr 2022 als zu spät eingereicht (verfristet) abgelehnt. Das OLG Schleswig hat dies jedoch anders gesehen. Es stellte klar, dass in Fällen einer Dauerbetreuung, bei der Jahresgebühren anfallen, die gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist für Beschwerden gegen die Wertfestsetzung nicht greift.
Ergebnis: Die Beschwerde der B war zulässig, und das LG hätte sich mit dem Inhalt ihrer Beschwerde befassen müssen.
Das OLG hat betont, dass die richterliche Festsetzung des Vermögenswerts für die Jahresgebühren einer Dauerbetreuung grundsätzlich möglich ist. Dies soll den Kostenbeamten die Arbeit erleichtern und sicherstellen, dass die Kosten korrekt berechnet werden.
Wichtige Punkte zur Berechnung des Vermögenswerts:
Das OLG konnte die genaue Höhe des Wertes nicht selbst festlegen, da dies eine Sache der tatsächlichen Bewertung ist. Es hat den Fall daher an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses die Neuberechnung auf Grundlage der vom OLG vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe vornimmt.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es klarstellt, wie das Vermögen bei einem Behindertentestament für die Berechnung der Betreuungsgebühren zu behandeln ist. Es schützt die Betroffenen davor, dass ein Vermögen voll angerechnet wird, über das sie gar nicht frei verfügen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.