Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung

Mai 15, 2025

Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung ohne Berücksichtigung von Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

heute möchten wir Ihnen einen komplexen Fall vereinfacht darstellen. Es geht um die Bewertung eines geschenkten Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Dieser Fall wurde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt (Beschluss vom 08. Februar 2013, II B 100/12).

Worum ging es genau?

Stellen Sie sich vor, ein Vater schenkt seinem Sohn einen Anteil an einer GbR. Diese GbR hatte zuvor eine Beteiligung an einer anderen Firma (einer Kommanditgesellschaft) eingebracht.

Bei der Bewertung des geschenkten GbR-Anteils entstand Streit. Durften sogenannte Kapitalkonten aus speziellen Bilanzen (Ergänzungsbilanzen) berücksichtigt werden oder nicht?

Die Rolle der Kapitalkonten

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer gab es früher eine Regel (§ 97 Abs. 1a BewG).

Diese bestimmte, wie der Wert einer Firma auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt wird.

Ein wichtiges Kriterium war dabei das Kapitalkonto in der Steuerbilanz.

Der Knackpunkt im Urteil

Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Fall entschieden, dass Kapitalkonten aus Ergänzungsbilanzen nicht berücksichtigt werden müssen.

Der BFH bestätigte diese Ansicht. Er erklärte, dass es keinen Widerspruch zu früheren Urteilen des BFH gebe.

Warum Ergänzungsbilanzen hier keine Rolle spielten

Ergänzungsbilanzen entstehen, um spezielle Wertunterschiede für einzelne Gesellschafter auszugleichen.

Im vorliegenden Fall betrafen diese Unterschiede aber Wirtschaftsgüter, die für die Berechnung des Firmenwerts ohnehin gesondert bewertet wurden.

Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer Kommanditbeteiligung

Keine grundsätzliche Bedeutung mehr

Der BFH sah in dieser Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Das lag daran, dass die maßgebliche gesetzliche Regelung (§ 97 Abs. 1a BewG) seit 2009 grundlegend geändert wurde.

Das alte Recht spielte somit für zukünftige Fälle keine direkte Rolle mehr.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass die Bewertung von Unternehmensanteilen kompliziert sein kann. Es kommt auf die Details des Einzelfalls und die geltenden Gesetze an.

Wenn Sie vor einer ähnlichen Situation stehen, ist es ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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